Betreff
2. Änderung der Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark) – Tageseinrichtungsbenutzungssatzung –
Vorlage
BV 186/2026
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, … Auf der Grundlage der §§ 5 8, und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S 48), in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die dem Beschluss beiliegende

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen: 2. Änderung der Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark) – Tageseinrichtungsbenutzungssatzung –

 

 

 


Begründung: Mit Beschluss vom 11.02.2026 (BV 161/2026) hat der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die Zusammenlegung der Kinderkrippe “Sonnenkäfer“ in Bismark mit dem Kindergarten „Pusteblume“ in Bismark zum 31.07.2026 beschlossen. Die Beteilung der Kuratorien und der Gemeindeelternvertretung ist, im Zuge der Vorbereitung des Beschlusses, erfolgt. Mit der Umsetzung der Zusammenlegung wird die eigenständige Einrichtung „Krippe Sonnenkäfer“ aufgelöst.

 

Aus diesem Grund ist die - Tageseinrichtungsbenutzungssatzung – anzupassen. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des § 1. Die Einrichtung „Krippe Sonnenkäfer“ wird aus der Aufzählung der Einrichtungen entfernt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.