Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark
(Altmark) beschließt, … Auf der Grundlage der §§ 5 8, und 45
Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen – Anhalt (KVG LSA)
vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m.
dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom
05.03.2003 (GVBl. LSA S 48), in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der
Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die dem Beschluss beiliegende
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen: 2.
Änderung der Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen der Stadt Bismark
(Altmark) – Tageseinrichtungsbenutzungssatzung –
Begründung: Mit Beschluss vom 11.02.2026 (BV
161/2026) hat der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die Zusammenlegung der
Kinderkrippe “Sonnenkäfer“ in Bismark mit dem Kindergarten „Pusteblume“ in
Bismark zum 31.07.2026 beschlossen. Die Beteilung der Kuratorien und der
Gemeindeelternvertretung ist, im Zuge der Vorbereitung des Beschlusses,
erfolgt. Mit der Umsetzung der Zusammenlegung wird die eigenständige
Einrichtung „Krippe Sonnenkäfer“ aufgelöst.
Aus
diesem Grund ist die - Tageseinrichtungsbenutzungssatzung – anzupassen. Es
handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des § 1. Die Einrichtung „Krippe
Sonnenkäfer“ wird aus der Aufzählung der Einrichtungen entfernt.
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Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |
