Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, … Aufgrund der §§ 5, 8, und 45
Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. § 13 des Gesetzes zur Förderung
und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes
Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA
2003, 48), in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt
Bismark (Altmark) die als Anlage dem Beschluss beigefügte 7. Änderungssatzung
zur Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark
(Altmark) vom 25.06.2013.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen: Kostenbeitragssatzung für die
Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark)
Begründung: Die Anpassung der
Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark)
ist in folgenden zwei Punkten erforderlich:
1. § 3 Verpflegungsentgelt
Mit
Beschluss vom 11.02.2026 (BV 161/2026) hat der Stadtrat der Stadt Bismark
(Altmark) die Zusammenlegung der Kinderkrippe “Sonnenkäfer“ in Bismark mit dem
Kindergarten „Pusteblume“ in Bismark zum 31.07.2026 beschlossen. In der
Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen ist bisher die Regelung
enthalten, dass für die Zusatzverpflegung in der Kinderkrippe „Sonnenkäfer“ pro
Kind ein Monatsbeitrag in Höhe von 2 Euro zu entrichten ist.
Durch
die Zusammenlegung der Einrichtungen ist diese Regelung aufzuheben. Ab dem
01.08.2026 gilt somit der reguläre Monatsbeitrag aller übrigen
Tageseinrichtungen, der Altersklasse 0-6 Jahre, in Höhe von 3 Euro je Kind.
2. § 4 Gebührentarif
(Geschwisterkindregelung)
§
13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetz - KiFöG) regelt die Beitragsentlastung für Familien mit
einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in
Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden.
Der
Gesetzestext unterscheidet derzeit die sog. Entlastung nach „KiFöG“, die
schulpflichtige Geschwisterkinder im Hort nicht berücksichtig sowie die sog.
Entlastung nach dem „Gute-Kita-Gesetz“, die eine weitere Entlastung unter
Berücksichtigung von Geschwisterkindern im Hort berücksichtigt. Die
Kostenbeitragssatzung der Stadt Bismark (Altmark) enthält ebenfalls diese
beiden Regelungen. Die zusätzliche Entlastung nach dem „Gute-Kita-Gesetz“ ist
derzeit befristet bis zum 31.12.2026. Eine weitere Verlängerung ist fraglich.
Die
Wiederholung des Gesetzestextes im § 4 Absatz 3 und 4 der Kostenbeitragssatzung
wird mit der Änderungssatzung entfernt.
Der Absatz 3 erhält die Fassung einer dynamischen Verweisung auf das
höherrangige Recht. Somit ist immer die aktuelle Regelung der
Beitragsentlastung für Geschwisterkinder des Kinderförderungsgesetzes LSA
anzuwenden.
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Finanzielle Auswirkungen: Keine – Soweit die Regelungen des
KiFöG zu verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen führen, erstattet das
Land auf Antrag den Differenzbetrag. Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |
