Betreff
7. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark) vom 25.06.2013
Vorlage
BV 187/2026
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, … Aufgrund der §§ 5, 8, und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014,  288), in der derzeit gültigen Fassung, i.V.m. § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA 2003, 48), in der derzeit gültigen Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die als Anlage dem Beschluss beigefügte 7. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark) vom 25.06.2013.

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen: Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark)

 

 

 


Begründung: Die Anpassung der Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen der Stadt Bismark (Altmark) ist in folgenden zwei Punkten erforderlich:

 

1.    § 3 Verpflegungsentgelt

 

Mit Beschluss vom 11.02.2026 (BV 161/2026) hat der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) die Zusammenlegung der Kinderkrippe “Sonnenkäfer“ in Bismark mit dem Kindergarten „Pusteblume“ in Bismark zum 31.07.2026 beschlossen. In der Kostenbeitragssatzung für die Tageseinrichtungen ist bisher die Regelung enthalten, dass für die Zusatzverpflegung in der Kinderkrippe „Sonnenkäfer“ pro Kind ein Monatsbeitrag in Höhe von 2 Euro zu entrichten ist.

 

Durch die Zusammenlegung der Einrichtungen ist diese Regelung aufzuheben. Ab dem 01.08.2026 gilt somit der reguläre Monatsbeitrag aller übrigen Tageseinrichtungen, der Altersklasse 0-6 Jahre, in Höhe von 3 Euro je Kind.

 

 

2.    § 4 Gebührentarif (Geschwisterkindregelung)

 

§ 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) regelt die Beitragsentlastung für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden.

 

Der Gesetzestext unterscheidet derzeit die sog. Entlastung nach „KiFöG“, die schulpflichtige Geschwisterkinder im Hort nicht berücksichtig sowie die sog. Entlastung nach dem „Gute-Kita-Gesetz“, die eine weitere Entlastung unter Berücksichtigung von Geschwisterkindern im Hort berücksichtigt. Die Kostenbeitragssatzung der Stadt Bismark (Altmark) enthält ebenfalls diese beiden Regelungen. Die zusätzliche Entlastung nach dem „Gute-Kita-Gesetz“ ist derzeit befristet bis zum 31.12.2026. Eine weitere Verlängerung ist fraglich.

 

Die Wiederholung des Gesetzestextes im § 4 Absatz 3 und 4 der Kostenbeitragssatzung wird mit der Änderungssatzung entfernt.  Der Absatz 3 erhält die Fassung einer dynamischen Verweisung auf das höherrangige Recht. Somit ist immer die aktuelle Regelung der Beitragsentlastung für Geschwisterkinder des Kinderförderungsgesetzes LSA anzuwenden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: Keine – Soweit die Regelungen des KiFöG zu verminderten Einnahmen aus Kostenbeiträgen führen, erstattet das Land auf Antrag den Differenzbetrag.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.