Betreff
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solaranlage Beesewege“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Hohenwulsch, Ortsteil Beesewege
Vorlage
BV 141/2020
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt:



  1. Dem Antrag der SUNfarming GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) zu und beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich auf dem Flurstück 128/4 (tlw.) der Gemarkung Beesewege (0374) die Aufstellung des Bebauungsplans „Solaranlage Beesewege“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
  2. Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Begründung/Sachdarstellung:

                Mit Antrag vom 12.08.2020 hat die SUNfarming GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Stadt Bismark (Altmark) gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten. Der Planungsraum beschränkt sich auf eine nahe der Bahnlinie gelegene Fläche. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von 5 ha die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom. Nach den derzeitigen Planungen soll die installierte elektrische Leistung bei etwa 5 MWp liegen.

                Der Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.

Die Stadt Bismark (Altmark) stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Stadt gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solaranlage Beesewege“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

Anlagenverzeichnis:

Antrag des Vorhabenträgers sowie Kostenübernahmeerklärung

Kartenauszug mit Ausgrenzung des Geltungsbereiches

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen/nicht zuzustimmen.

Abstimmung mit Frau Schwarz erforderlich: ev. offen lassen!

 

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