Trägerschaft der Stadt Bismark (Altmark)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
die
beiliegende Satzung zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in
der Trägerschaft der Stadt Bismark (Altmark) und berechtigt die Bürgermeisterin
zum Abschluss einer Vereinbarung gem. § 66 (2) SchulG LSA.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Dem
Besuch der Grundschulen in Bismark und in Schinne liegen Schulbezirke zugrunde.
Mit Beschluss BV 246-(19.)-2013-SR vom 10.04.2013 wurden die Schulbezirke, im
Zuge der Auflösung des Schulbezirkes der ehem. Grundschule Dobberkau, neu
geordnet.
Der
Landkreis Stendal befindet sich in der Erarbeitung der Schulentwicklungsplanung
2022. Die Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Im Zuge der Beratungen wurde empfohlen, die Schulbezirke durch eine
Satzung festzulegen. Dies entspricht den Anforderungen der einschlägigen
Rechtsprechung und erhöht die Transparenz gegenüber den Bürgern, insbesondere
gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder.
Die
Festlegung der Schulbezirke berücksichtigt insbesondere folgende
Rahmenbedingungen:
·
Schulweg-Zeit
max. 30 Minuten (inkl. Fußwege und Beförderungszeit)
·
ausgewogene
Auslastung der Schulen unter Berücksichtigung der Kapazitäten
·
ausgewogene
Klassenstärke
·
Stärke
der Anfangsklassen
·
Bestandsfähigkeit
der Schulstandorte
Im
Ergebnis wurde die beiliegende Satzung erarbeitet. Die Festlegung der
Schulbezirke entspricht den bereits bestehenden Zuordnungen und ist der Anlage
1 zu entnehmen.
Im
§ 3 der Satzung sind Ausnahmen von der Bindung an die Schulbezirke geregelt.
Dies betrifft die Beschulung an einer staatl. anerkannten Ersatzschule im Sinne
des § 17 SchG LSA, einer Schule in freier Trägerschaft. Im Übrigen entscheidet
die Schulbehörde über Anträge auf Beschulung an einer staatlichen Grundschule
außerhalb des Schulbezirks.
Auf
folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:
Die
schulpflichtigen Kinder der Ortschaften Garlipp und Schäplitz können zwischen
den Grundschulen Schinne und Bismark wählen. Aktuell sind 8 Kinder aus diesen
Ortschaften schulpflichtig. Jeweils vier Kinder besuchen die Grundschule in
Bismark bzw. in Schinne.
Die
schulpflichtigen Kinder aus Käthen und Deetz (Ortsteil von Querstedt) werden
dem Schulbezirk der Grundschule in Börgitz (Trägerschaft Hansestadt Stendal)
zugeordnet. Dies entspricht der langjährigen Praxis, der aktuellen Schulentwicklungsplanung
und dem Schülerverkehr.
Gem.
§ 66 SchulG LSA ist zwischen den Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung
zu schleißen. Die Vereinbarung liegt dieser Beschlussvorlage bei und ist mit
der Hansestadt Stendal abgestimmt.
Die
Bestandfähigkeit der Grundschulstandorte ist, unter Beachtung der dargestellten
Schulbezirke und der aktuellen Rechtslage, mittel- und langfristig gegeben. Die
nach Schulgesetz erforderliche Zustimmung der Schulbehörde liegt vor.
Empfehlung der
Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage
zuzustimmen. |