Betreff
Satzung zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der
Trägerschaft der Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 149/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

die beiliegende Satzung zur Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Bismark (Altmark) und berechtigt die Bürgermeisterin zum Abschluss einer Vereinbarung gem. § 66 (2) SchulG LSA.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Dem Besuch der Grundschulen in Bismark und in Schinne liegen Schulbezirke zugrunde. Mit Beschluss BV 246-(19.)-2013-SR vom 10.04.2013 wurden die Schulbezirke, im Zuge der Auflösung des Schulbezirkes der ehem. Grundschule Dobberkau, neu geordnet.

 

Der Landkreis Stendal befindet sich in der Erarbeitung der Schulentwicklungsplanung 2022. Die Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden. Im Zuge der Beratungen wurde empfohlen, die Schulbezirke durch eine Satzung festzulegen. Dies entspricht den Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung und erhöht die Transparenz gegenüber den Bürgern, insbesondere gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder.

 

Die Festlegung der Schulbezirke berücksichtigt insbesondere folgende Rahmenbedingungen:

 

·         Schulweg-Zeit max. 30 Minuten (inkl. Fußwege und Beförderungszeit)

·         ausgewogene Auslastung der Schulen unter Berücksichtigung der Kapazitäten

·         ausgewogene Klassenstärke

·         Stärke der Anfangsklassen

·         Bestandsfähigkeit der Schulstandorte

 

Im Ergebnis wurde die beiliegende Satzung erarbeitet. Die Festlegung der Schulbezirke entspricht den bereits bestehenden Zuordnungen und ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Im § 3 der Satzung sind Ausnahmen von der Bindung an die Schulbezirke geregelt. Dies betrifft die Beschulung an einer staatl. anerkannten Ersatzschule im Sinne des § 17 SchG LSA, einer Schule in freier Trägerschaft. Im Übrigen entscheidet die Schulbehörde über Anträge auf Beschulung an einer staatlichen Grundschule außerhalb des Schulbezirks.

 

Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:

 

Die schulpflichtigen Kinder der Ortschaften Garlipp und Schäplitz können zwischen den Grundschulen Schinne und Bismark wählen. Aktuell sind 8 Kinder aus diesen Ortschaften schulpflichtig. Jeweils vier Kinder besuchen die Grundschule in Bismark bzw. in Schinne.

 

Die schulpflichtigen Kinder aus Käthen und Deetz (Ortsteil von Querstedt) werden dem Schulbezirk der Grundschule in Börgitz (Trägerschaft Hansestadt Stendal) zugeordnet. Dies entspricht der langjährigen Praxis, der aktuellen Schulentwicklungsplanung und dem Schülerverkehr.

 

Gem. § 66 SchulG LSA ist zwischen den Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung zu schleißen. Die Vereinbarung liegt dieser Beschlussvorlage bei und ist mit der Hansestadt Stendal abgestimmt.

 

Die Bestandfähigkeit der Grundschulstandorte ist, unter Beachtung der dargestellten Schulbezirke und der aktuellen Rechtslage, mittel- und langfristig gegeben. Die nach Schulgesetz erforderliche Zustimmung der Schulbehörde liegt vor.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.