Betreff
Neufassung der Honorarregelung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 150/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat beschließt die beigefügte Honorarregelung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark).

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Im Rahmen der 1. Fortschreibung der Risikoanalyse und des Brandschutzbedarfsplanes wurde die personelle Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark) untersucht und festgestellt. Im Rahmen der Analyse wurde deutlich, dass ein Bedarf an Atemschutzgeräteträgern besteht.

 

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz" definiert die Anforderungen an die Ausbildung, Fortbildung und den sicheren Einsatz mit Atemschutz sowie die Vorausset-zungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten. Sie enthält die Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger sowie an deren Ausbildung im Atemschutz zu stellen sind.

 

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen:

    körperlich geeignet sein

(die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen),

    die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben.

 

Atemschutzgeräteträger müssen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen. Sie müssen jährlich mindestens eine Belastungsübung in einer Atemschutz-Übungsanlage erfolgreich absolvieren.

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz einge-setzt werden.

 

Grund für die in vielen Fällen nicht bestehende Einsatzbereitschaft ist, die nicht erfolgte wiederkehrende medizinische Untersuchung und vor allem die nicht erfolgte Absolvierung der Atemschutz-Übungsanlage in der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises in Arneburg.

 

Um den ausgebildeten Kameraden einen Anreiz zu schaffen, die notwendigen Untersuchung durchführen zu lassen und die Atemschutzübungsanlage zu besuchen, wird mit der Neufassung der Honorarregelung vorgeschlagen, den Atemschutzgeräteträgern jährlich 50,- Euro Honorar zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz als Atemschutzgeräteträger erfüllt werden. Dies könnte dazu beitragen, die Anzahl der einsatzfähigen AGT zu erhöhen.

 

Bei der Planung des Haushaltsansatzes wurde von 100 Atemschutzgeräteträgern ausgegangen, die die Voraussetzung erfüllen. Somit wurde im Konto 1260500.5421200 der Haushaltsansatz um 5.000,- erhöht. Die Mehraufwendungen werden durch die Verringerung des Haushaltsansatzes für Einsatzentschädigungen kompensiert. Eine Vergleichsberechnung ist dem Beschluss zur 3. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung beigefügt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.