Betreff
Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) betreffend Umgang mit Brauchtumsfeuer auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 052/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt die anliegende Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) betreffend Umgang mit Brauchtumsfeuer auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)

Begründung:

Die aktuelle Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) über den Umgang mit Brauchtumsfeuer im Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) vom 19.11.2014 tritt gem. § 100 Satz 2 SOG LSA spätestens zehn Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Gefahrenabwehrverordnungen wurden aus diesem Grund überarbeitet und aktualisiert. Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung enthält dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie in der bisher geltenden Verordnung verankert war.

Die Änderungen beziehen sich auf die Präambel, hier die Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen sowie in § 2 Abs. 2 der Hinweis auf die Erstattung eine Anzeige im Serviceportal gem. Onlinezugangsgesetz. Die Änderungen sind farblich (rot) hervorgehoben.

Dem zuständigen Polizeirevier in Stendal wurde gemäß § 101 Abs. 1 SOG LSA der Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung vorab zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Hinweise oder Anmerkungen von Seiten der Polizei bestehen nicht.

Der Landkreis Stendal als zuständige Fachaufsichtsbehörde hat dem Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung zugestimmt (§ 101 Abs. 1 SOG LSA).

Die Zuständigkeit des Stadtrates ergibt sich aus § 94 Abs. 2 SOG LSA i. V. m. 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA. Danach erlassen die Gemeinden die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

- Gefahrenabwehrverordnung