Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt die
anliegende Gefahrenabwehrverordnung der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) betreffend Umgang mit Brauchtumsfeuer
auf dem Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Begründung:
Die aktuelle Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark) über den Umgang mit Brauchtumsfeuer im Gebiet der Einheitsgemeinde
Stadt Bismark (Altmark) vom 19.11.2014 tritt gem. § 100 Satz 2 SOG LSA
spätestens zehn Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die
Gefahrenabwehrverordnungen wurden aus diesem Grund überarbeitet und
aktualisiert. Die Neufassung
der Gefahrenabwehrverordnung enthält dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie
in der bisher geltenden Verordnung verankert war.
Die Änderungen beziehen sich auf die Präambel, hier die Aktualisierung
der gesetzlichen Grundlagen sowie in § 2 Abs. 2 der Hinweis auf die Erstattung
eine Anzeige im Serviceportal gem. Onlinezugangsgesetz. Die Änderungen sind
farblich (rot) hervorgehoben.
Dem zuständigen Polizeirevier in Stendal wurde gemäß § 101 Abs. 1 SOG
LSA der Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung vorab zur Kenntnisnahme und
Stellungnahme übermittelt. Hinweise oder Anmerkungen von Seiten der Polizei
bestehen nicht.
Der Landkreis Stendal als zuständige Fachaufsichtsbehörde hat dem
Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung zugestimmt (§ 101 Abs. 1 SOG LSA).
Die Zuständigkeit des Stadtrates ergibt sich aus § 94 Abs. 2 SOG LSA i.
V. m. 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA. Danach erlassen die Gemeinden die
Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
- Gefahrenabwehrverordnung
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