Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 der
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz
- KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der derzeit gültigen
Fassung, der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13.
Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung und des § 22
des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001
(GVBl. LSA 2001,S. 190) in der derzeit gültigen Fassung –
beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) – die dem Beschluss
beiliegende
1. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
für die Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
______________________________________________________________________
Anlagen:
Begründung:
Die
bisherige Satzung sah im § 4 Ziff. 2 und im § 5 vor, dass bei der
Kostenberechnung jede angefangene Stunde als volle Stunde gilt und personelle
Leistungen ab der 2. Hälfte der Stunde als volle Stunde abgerechnet werden.
Nach
neuster Rechtsprechung ist die Pauschalisierung von Abrechnungseinheiten unzulässig.
Um rechtsgültige Bescheide erlassen zu können, ist die Änderung der Satzung
erforderlich. Die Änderung erfolgt im Wege einer Änderungssatzung. Die Satzung
wird im Jahr 2021 in Gänze überarbeitet, um das Ergebnis der aktuellen
Kalkulation der Gebühren sowie die Indienststellung eines neuen Fahrzeuges zu
berücksichtigen.
Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.
Kostenpflichtige Einsätze der FFW sind im Einsatzaufkommen die Ausnahme. Die
Einsatzzeiten wurden bei den zurückliegenden Einsätzen ebenfalls nach dem
Verursacherprinzip abgerechnet. Empfehlung der
Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage
zuzustimmen. |