Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 135/2020
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung und des § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA 2001,S. 190) in der derzeit gültigen Fassung –

 

beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) – die dem Beschluss beiliegende

 

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren

für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark).

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Die bisherige Satzung sah im § 4 Ziff. 2 und im § 5 vor, dass bei der Kostenberechnung jede angefangene Stunde als volle Stunde gilt und personelle Leistungen ab der 2. Hälfte der Stunde als volle Stunde abgerechnet werden.

 

Nach neuster Rechtsprechung ist die Pauschalisierung von Abrechnungseinheiten unzulässig. Um rechtsgültige Bescheide erlassen zu können, ist die Änderung der Satzung erforderlich. Die Änderung erfolgt im Wege einer Änderungssatzung. Die Satzung wird im Jahr 2021 in Gänze überarbeitet, um das Ergebnis der aktuellen Kalkulation der Gebühren sowie die Indienststellung eines neuen Fahrzeuges zu berücksichtigen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen. Kostenpflichtige Einsätze der FFW sind im Einsatzaufkommen die Ausnahme. Die Einsatzzeiten wurden bei den zurückliegenden Einsätzen ebenfalls nach dem Verursacherprinzip abgerechnet.

 

 

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.