Betreff
Koordinierungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Stendal und der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) für die Eichenprozessionsspinnerbekämpfung 2023
Vorlage
BV 290/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt gem. § 45 Abs. 2 Nr. 17 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Koordinierungsvereinbarung zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2023 zwischen dem Landkreis Stendal und der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) zu unterzeichnen.

Begründung:

Die Koordinierungsvereinbarung regelt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen und Aufgaben, die der Landkreis im Auftrag und auf Kosten der Gemeinden beauftragt und durchführen lässt.

Gem. § 45 Abs. 2 Nr. 17 Kommunalverfassungsgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt stellt die Koordinierungsvereinbarung eine Zweckvereinbarung dar. Die Entscheidung über dem Abschluss der Vereinbarung obliegt demnach dem Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark).

Das Vorkommen von Eichenprozessionsspinnern ist deutlich gestiegen. Damit kommt der Bekämpfung, sowohl aus forstlicher als auch aus gesundheitlicher Sicht, immer größere Be­deutung zu. Die Regionen des Landes sind dabei sehr unterschiedlich betroffen.

In Siedlungsbereichen kommt die Baumart Eiche in öffentlichen Anlagen häufig vor. Verant­wortlich für die Überwachungs-, Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sind grundsätzlich die Eigentümer oder andere Verfügungsberechtigte der Grundstücke, auf denen die mit Ei­chenprozessionsspinnern befallenen Bäume stehen. Besteht die Möglichkeit einer Gesund­heitsgefährdung von Personen, so haben sie im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssi­cherungspflicht auf eigene Kosten geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Eichenpro­zessionsspinner obliegt den nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Behörden (Gemeinde bzw. Ver­bandsgemeinde). Eine nachhaltige Bekämpfung von Eichenprozessionsspinnern erfordert in vielen Fällen ein abgestimmtes Vorgehen unter Gesundheits- und Pflanzenschutzaspekten innerhalb und zwischen den betroffenen Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden. Die Koordi­nation aller zu treffenden Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch die Ausbreitung von Eichenprozessionsspinnern liegt beim Landkreis Stendal.

Im Gebiet der Einheitsgemeinde wurden Im Jahr 2022 ca. 1500 Bäume vom Boden aus behandelt und ca. 25 ha. aus der Luft. Der Einsatz dieses Jahr hat zu guten Resultaten geführt. Ein erhöhter Anstieg der Population ist nicht zu verzeichnen. Hilfreich in diesem Zusammenhang sind zum einen die Zusammenarbeit mit dem Landkreis und zum anderen der Erfahrungsaustausch mit den anderen Gemeinden.

Die Kosten für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners betragen für das Jahr 2023 ca. 40.000 €. Im Haushaltsjahr 2022 wurden die Kosten für die Bekämpfung mit 50.000 € angesetzt. Für die Bekämpfung 2022 beteiligt sich das Landesamt für Verbraucherschutz mit 63,76 % an den Gesamtkosten der Bekämpfung. Aus diesem Grund werden für die Bekämpfung 2022 der Einheitsgemeinde keine Mehraufwendungen entstehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt gibt es keine Aussage des Landes, ob für die Bekämpfung 2023 Landesmittel zur Verfügung gestellt werden können. Um der Population entgegenzuwirken und insbesondere die gesundheitlichen Gefahren abzuwehren, ist der Umfang der Bekämpfung beizubehalten. Die Datenerhebung zur Anmeldung für die Bekämpfung 2023 wird bis zum 02.09.2022 erfolgen und dem Landkreis gemeldet.

Da die Zahlen der gemeldeten Bäume bzw. Flächen vergleichbar sind mit 2022, werden die Kosten für die Bekämpfung im Jahr 2022 ähnlich sein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die voraussichtlichen Kosten für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners belaufen sich auf ca. 45.000 EUR im Jahr 2023. Die Haushaltsmittel sind in dieser Höhe für das Haushaltsjahr 2023 einzuplanen.

Eine evtl. Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt, würde den Gemeindeanteil reduzieren.

 

Anlagen:

Koordinierungsvereinbarung mit Anlagen

 

 

 

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