Betreff
Mitgliedschaft der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) in der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt e.V. kurz: AGFK e.V.
Vorlage
BV 291/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Beschluss:

1.   Der Stadtrat der EHG Stadt Bismark (Altmark) beschließt die Überführung ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt in die am 06.07.2022 gegründete Nachfolgeorganisaton Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt e.V.

 

2.   Die EHG Stadt Bismark (Altmark) erklärt sich zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 300,00 € bereit.

 

 

Sachverhaltsdarstellung und Begründung

Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt (AGFK) ist seit ihrer Gründung am 11. November 2019 per Vereinbarung und Geschäftsordnung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gewesen. Die AGFK besaß damit keine eigene Rechtspersönlichkeit, was der Landesrechnungshof in der Vorortprüfung in Aken am 24.02.2022 kritisch bewertet hat. Es zeigte sich, dass die gewählte Organisationsform erhebliche Nachteile hatte:

-        Um die Geschäftsfähigkeit der AGFK herzustellen, wurde von der Stadt Aken die Geschäftsführung übernommen. Für die Stadtverwaltung war damit ein erheblicher Aufwand verbunden.

-        Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind jeweils bis zum Jahresende vollständig zu verausgaben. Rücklagen zur Umsetzung größerer Projekte oder zur Absicherung der Basisausgaben für den Fall, dass die Förderung des Landes zeitweise ausfällt, konnten nicht gebildet werden.

-        Das Personal der Geschäftsstelle war jeweils für die Dauer von einem Jahr befristet beschäftigt.

-        keine Steuerbegünstigung und Spendenabzugsfähigkeit

-        eingeschränkte Akzeptanz, da keine eigenständige Rechtspersönlichkeit

-        Doppelstrukturen & Kompetenzüberschneidungen (Vorstand / Geschäftsführende Kommune)

 

Daher wurde empfohlen, die AGFK in einen gemeinnützigen eingetragenen Verein zu überführen. Mit der Organisation als Verein ergeben sich folgende Vorteile:

-        Die AGFK erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit.

-        Die Förderung durch das Land ist weiterhin möglich.

-        Die Arbeitsverträge können mit sachlicher Begründung über die Dauer von zwei Jahren hinaus abgeschlossen werden.

-        Haftungsrisiken sind auf das Vereinsmögen beschränkt. Der Vorstand ist vor Risiken einer vertraglichen Haftung geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein.

-        Durch das Erfordernis einer Satzung erhält der Verein eine klar definierte Struktur.

-        Die Mitgliederversammlung kontrolliert den Verein, Gemeinnützige Vereine können ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise, zur Sicherstellung der Liquidität, in Rücklagen überführen (freie Rücklagen, zweckbestimmte Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen).

-        Spenden und Sponsoring sind möglich.

-        Die Einbeziehung eines Wirtschafts- und Steuerprüfers sorgt für transparente Finanzen.

-        Drittmittel (z.B. Bundesmittel) können von (gemeinnützigen) Vereinen einfach eingeworben werden.

-        klar geregelte Kompetenzen, keine Doppelstrukturen. Beschlüsse der eigenen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) bedürfen nicht mehr der zusätzlichen Zustimmung der Gremien der Geschäftsführenden Kommune.

 

 

Per Umlaufbeschluss 44-U_2022 hat der Vorstand der AGFK LSA, nach interner Absprache sowie nach Absprache mit dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales (Fördermittelgeber der AGFK LSA), um das Votum der Mitgliedskommunen für die Überführung in eine Vereinsstruktur gebeten. Von insgesamt 84 Mitgliedskommunen hatten 68 Mitglieds-kommunen (81 %) fristgerecht geantwortet. Davon hatten sich 61 Mitgliedskommunen (90 %) für eine Überführung der AGFK LSA Interessengemeinschaft in eine Vereinsstruktur ausgesprochen. Es gab keine Nein-Stimmen (2 Kommunen haben erst nach der Frist geantwortet und sich ebenfalls dafür ausgesprochen).

Nach Recherche der Geschäftsstelle und Rücksprache mit den anderen Landesarbeits-gemeinschaften ist die Mehrzahl der AGFK`s als Verein organisiert. Die Geschäftsstellen sprechen sich aufgrund der Vorteile deutlich für diese Organisationsform aus.

Die Geschäftsführende Kommune hat dem Fördermittelgeber, dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales in einem Gespräch signalisiert, dass sie sich ab 2023 nicht mehr als Geschäftsführende Kommune zur Verfügung stellt und keinen weiteren Fördermittelantrag stellen wird. In der E-Mail vom 28.06.2022 wurde der Geschäftsstelle der AGFK LSA mitgeteilt, dass die derzeitig genutzten Räumlichkeiten im Rathaus der Geschäftsführenden Kommune der AGFK LSA nur noch bis zum Jahresende 2022 zur Verfügung stehen. Hierfür hat die Geschäftsführende Kommune, die Stadt Aken (Elbe), Eigenbedarf angemeldet.

 

Auf der Mitgliederversammlung der AGFK LSA am 06.07.2022 in Magdeburg wurde beschlossen, die AGFK in eine Vereinsstruktur als eingetragener gemeinnütziger Verein zu überführen.

In diesem Zuge wurde ebenfalls beschlossen, dass mit der Eintragungsmeldung im Vereinsregister die bisherige Arbeitsgemeinschaft aufgelöst wird und den bisherigen Mitgliedern eine Übergangszeit für den Beitritt zur Nachfolgeorganisation AGFK LSA eingeräumt wird.

 

Für die Mitgliedschaft in der AGFK LSA e.V. ist nach wie vor ein Jahresbeitrag in Höhe von 300,00 € zu entrichten.

 

Anlage: Vereinssatzung

 

Finanzelle Auswirkungen
300,00 Euro

 

Verwaltung stimmt zu

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.