Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Beschluss:
1. Der
Stadtrat der EHG Stadt Bismark (Altmark) beschließt die Überführung ihrer
bisherigen Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft
Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt in die am 06.07.2022 gegründete
Nachfolgeorganisaton Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen
Sachsen-Anhalt e.V.
2. Die
EHG Stadt Bismark (Altmark) erklärt sich zur Zahlung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages in Höhe von 300,00 € bereit.
Sachverhaltsdarstellung und Begründung
Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche
Kommunen Sachsen-Anhalt (AGFK) ist seit ihrer Gründung am 11. November 2019 per
Vereinbarung und Geschäftsordnung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2
Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gewesen. Die AGFK besaß
damit keine eigene Rechtspersönlichkeit, was der Landesrechnungshof in der
Vorortprüfung in Aken am 24.02.2022 kritisch bewertet hat. Es zeigte sich, dass
die gewählte Organisationsform erhebliche Nachteile hatte:
-
Um die Geschäftsfähigkeit der AGFK herzustellen, wurde
von der Stadt Aken die Geschäftsführung übernommen. Für die Stadtverwaltung war
damit ein erheblicher Aufwand verbunden.
-
Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind
jeweils bis zum Jahresende vollständig zu verausgaben. Rücklagen zur Umsetzung
größerer Projekte oder zur Absicherung der Basisausgaben für den Fall, dass die
Förderung des Landes zeitweise ausfällt, konnten nicht gebildet werden.
-
Das Personal der Geschäftsstelle war jeweils für die
Dauer von einem Jahr befristet beschäftigt.
-
keine Steuerbegünstigung und Spendenabzugsfähigkeit
-
eingeschränkte Akzeptanz, da keine eigenständige
Rechtspersönlichkeit
-
Doppelstrukturen & Kompetenzüberschneidungen
(Vorstand / Geschäftsführende Kommune)
Daher wurde empfohlen, die AGFK in einen
gemeinnützigen eingetragenen Verein zu überführen. Mit der Organisation als
Verein ergeben sich folgende Vorteile:
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Die AGFK erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit.
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Die Förderung durch das Land ist weiterhin möglich.
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Die Arbeitsverträge können mit sachlicher Begründung
über die Dauer von zwei Jahren hinaus abgeschlossen werden.
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Haftungsrisiken sind auf das Vereinsmögen beschränkt.
Der Vorstand ist vor Risiken einer vertraglichen Haftung geschützt. Die
Mitglieder haften nicht für den Verein.
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Durch das Erfordernis einer Satzung erhält der Verein
eine klar definierte Struktur.
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Die Mitgliederversammlung kontrolliert den Verein,
Gemeinnützige Vereine können ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise,
zur Sicherstellung der Liquidität, in Rücklagen überführen (freie Rücklagen,
zweckbestimmte Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen).
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Spenden und Sponsoring sind möglich.
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Die Einbeziehung eines Wirtschafts- und Steuerprüfers
sorgt für transparente Finanzen.
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Drittmittel (z.B. Bundesmittel) können von
(gemeinnützigen) Vereinen einfach eingeworben werden.
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klar geregelte Kompetenzen, keine Doppelstrukturen.
Beschlüsse der eigenen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand) bedürfen nicht
mehr der zusätzlichen Zustimmung der Gremien der Geschäftsführenden Kommune.
Per Umlaufbeschluss 44-U_2022 hat der Vorstand
der AGFK LSA, nach interner Absprache sowie nach Absprache mit dem Ministerium
für Infrastruktur und Digitales (Fördermittelgeber der AGFK LSA), um das Votum
der Mitgliedskommunen für die Überführung in eine Vereinsstruktur gebeten. Von
insgesamt 84 Mitgliedskommunen hatten 68 Mitglieds-kommunen (81 %) fristgerecht
geantwortet. Davon hatten sich 61 Mitgliedskommunen (90 %) für eine Überführung
der AGFK LSA Interessengemeinschaft in eine Vereinsstruktur ausgesprochen. Es
gab keine Nein-Stimmen (2 Kommunen haben erst nach der Frist geantwortet und
sich ebenfalls dafür ausgesprochen).
Nach Recherche der Geschäftsstelle und
Rücksprache mit den anderen Landesarbeits-gemeinschaften ist die Mehrzahl der
AGFK`s als Verein organisiert. Die Geschäftsstellen sprechen sich aufgrund der
Vorteile deutlich für diese Organisationsform aus.
Die Geschäftsführende Kommune hat dem
Fördermittelgeber, dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales in einem
Gespräch signalisiert, dass sie sich ab 2023 nicht mehr als Geschäftsführende
Kommune zur Verfügung stellt und keinen weiteren Fördermittelantrag stellen
wird. In der E-Mail vom 28.06.2022 wurde der Geschäftsstelle der AGFK LSA
mitgeteilt, dass die derzeitig genutzten Räumlichkeiten im Rathaus der
Geschäftsführenden Kommune der AGFK LSA nur noch bis zum Jahresende 2022 zur
Verfügung stehen. Hierfür hat die Geschäftsführende Kommune, die Stadt Aken
(Elbe), Eigenbedarf angemeldet.
Auf der Mitgliederversammlung der AGFK LSA am
06.07.2022 in Magdeburg wurde beschlossen, die AGFK in eine Vereinsstruktur als
eingetragener gemeinnütziger Verein zu überführen.
In diesem Zuge wurde ebenfalls beschlossen, dass
mit der Eintragungsmeldung im Vereinsregister die bisherige Arbeitsgemeinschaft
aufgelöst wird und den bisherigen Mitgliedern eine Übergangszeit für den
Beitritt zur Nachfolgeorganisation AGFK LSA eingeräumt wird.
Für die Mitgliedschaft in der AGFK LSA e.V. ist
nach wie vor ein Jahresbeitrag in Höhe von 300,00 € zu entrichten.
Anlage:
Vereinssatzung
Finanzelle
Auswirkungen
300,00 Euro
Verwaltung stimmt
zu
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |