Betreff
1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Dobberkau zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik (gemäß §11 Abs.2 BauNVO) SO PV
Vorlage
BV 294/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

-       die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Dobberkau (Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994) für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma TÖRMER ENERGY SOLAR 2 GmbH & Co. KG, Motzstraße 2, 39108 Magdeburg abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma TÖRMER ENERGY SOLAR 2 GmbH & Co. KG, Motzstraße 2, 39108 Magdeburg.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Im Flächennutzungsplan der Ortschaft Dobberkau sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Dobberkau.

Entsprechend der gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung von Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (Entwicklungsgebot), wird mit Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu o.g. Vorhaben die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

 

Anlagenverzeichnis:

Kartenauszug mit Abgrenzung des Änderungsbereiches

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.