Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.
4 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft
Meßdorf
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung:
Ziel
der Satzung ist es, in der Ortschaft Meßdorf für den Einbeziehungsbereich
Baurecht zu schaffen. Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung sollen die in
der Anlage als Geltungsbereich dargestellten Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden, die durch die bauliche
Nutzung angrenzende Bereiche entsprechend geprägt sind. Es sollen damit
Bauvorhaben ermöglicht werden, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügen.
Die
Ergänzungsflächen befinden sich nördlich der Kreisstraße K1082 „Schönebecker
Berg“, d.h. am östlichen Ortsausgang Richtung Schönebeck.
Geprägt
werden die Flächen durch die auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der
Straße „Schönebecker Berg“ angrenzenden bebauten Grundstücke. Diese Grundstücke
weisen eine überwiegend gleichartige Bebauung auf, d.h. sie sind mit
eingeschossigen Wohngebäuden und Nebengebäuden bebaut. Dabei stehen die
Wohngebäude leicht zurückversetzt an der Straße und die Nebengebäude in der
Regel zurückversetzt zum Hauptgebäude. Der Satzungsbereich umfasst eine Länge
von ca. 240m bei einer Tiefe von ca. 50m. Die Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark) sieht mit der Aufstellung der Satzung die Möglichkeit Baurecht für 8
bis 10 Baugrundstücke zu schaffen. Für die gesamte Ortschaft Meßdorf und
insbesondere für den Satzungsbereich liegen aktuell konkrete Bauanfragen vor,
jedoch können z.Zt. durch die Stadt Bismark (Altmark) keine Baulandflächen
angeboten werden.
Die Erschließung kann über die vorhandenen Ver- und
Entsorgungsleitungen in der Straße „Schönebecker Berg“ gesichert werden. Neue
öffentliche Erschließungen und Straßen sind nicht erforderlich.
Für die Ortschaft Meßdorf liegt kein
rechtskräftiger Teilflächennutzungsplan vor, der vorliegende Entwurf sah jedoch
für den Satzungsbereich eine Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet: WA nach § 4
BauNVO) vor.
Ziel ist es, die Satzung spätestens im Juni 2023 beschließen
zu lassen.
Bemerkung:
Durch die Aufstellung der Satzung soll die
Möglichkeit geschaffen werden, dass die Eigentümer der Grundstücke Bauvorhaben
selbst durchführen oder perspektivisch dann Ihre Grundstücksflächen als Bauland
an junge Familien bzw. Bauwillige verkaufen können. Die Stadt Bismark (Altmark)
wird diesbezüglich keinen Flächenankauf vornehmen. Die potentiellen
Verkaufsverhandlungen mit Grundstücksgröße und m²-Preis obliegen weiterhin den
Grundstückseigentümern. Es kann durch die Stadt Bismark (Altmark) auch keine
Regelungen für die Erreichbarkeit von eventuell nach Verkauf dann in zweiter
Reihe liegenden Flurstücke getroffen werden (z.B. Bau einer Stichstraße ggf.
mit entsprechenden Ver- und Entsorgungsleitungen). Die Verantwortung, keine „gefangenen“
Grundstücke bei Verkauf zu erzeugen, liegt bei jedem Grundstückseigentümer.
Die Stadt Bismark (Altmark) schafft lediglich die Rahmenbedingungen
(Baurecht).
Anlagenverzeichnis:
Kartenauszug mit Lage des Satzungsgebietes und
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Entwurf F-Plan
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Die Kostenübernahme der Planungsleistungen für das
Aufstellen der Satzung erfolgt durch die Grundstückseigentümer und Bauwilligen
anteilig und wird in abzuschließenden städtebaulichen Verträgen geregelt.
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung
empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |