Betreff
Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamtin
Vorlage
BV 303/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, dass der Bürgermeisterin die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) in Höhe von monatlich

 

………..…. EUR gewährt wird.

 

Begründung:

Die Neufassung der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) wurde von der Landesregierung am 31. Mai 2022 beschlossen und trat am 01. Juli 2022 in Kraft.

§ 7 Abs. 3 KomBesVO gegelt wie bisher, die Gewährung der Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG LSA) in pauschalierter Höhe innerhalb des festgesetzten Rahmens. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamte beträgt, bei einer Einwohnerzahl vom 5.001 bis 10.000, monatlich 210 bis 280 EUR (alt 82 bis 103 EUR). Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KomBesVO durch Beschluss von der Vertretung festzusetzen.

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ergibt sich aus der Aufgabenstellung kraft Gesetz und deckt besondere Aufwendungen für die Repräsentation und Außenvertretung der Kommune, die als solche nicht bereits durch die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt abgegolten sind. Dies beinhaltet insbesondere im gesellschaftlichen Umgang übliche Aufwendungen, die nicht ausschließlich der Privatsphäre der Hauptverwaltungsbeamtin zuzurechnen sind (z.B. Bewirtung und Präsente von Amtskollegen und Mitarbeiter, Spenden zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, Besuch von Eröffnungen, Einweihungen, Empfängen sowie kulturellen Veranstaltungen außerhalb eines dienstlichen Rahmens; Mehraufwendungen für Kleidung sowie Aufwendungen für Arbeitszimmer).

Der § 7 Abs. 1 S. 3 KomBesVO bestimmt, dass, solange die Vertretung die Höhe der Aufwandsentschädigung noch nicht festgesetzt hat, der Mindestbetrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von 210 EUR ab 01. Juli 2022 gewährt wird.

Die Aufwandsentschädigung wird mit der Besoldung monatlich im Voraus gezahlt und ist im Haushaltsplan auszuweisen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Bis einschl. Juni 2022 betrug die Höhe der Aufwandsentschädigung 100 EUR monatlich.

Ausgehend von der Mindestentschädigung, belaufen sich die Mehrausgaben im Jahr 2022 auf 660 EUR.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.