Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
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die 1.
Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt
Bismark (Altmark) – Ortschaft Steinfeld
(Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994)
für die in der Anlage ausgewiesenen Areale als Sonderbauflächen (S) mit der
Zweckbestimmung Solarenergienutzung gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO.
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Die
Finanzierung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der
Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5,
39628 Bismark OT Steinfeld abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
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Für die
Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma Bürgersolarpark Steinfeld
GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung: Im Teilflächennutzungsplan der Ortschaft
Steinfeld sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen teilweise als Flächen für
die Landwirtschaft und teilweise als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Ein
privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 2
Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen (Steinfeld West (bestehend aus 2
Teilflächen) und Steinfeld Ost) auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen
innerhalb der Gemarkung Steinfeld. Die Planänderung umfasst daher 3
Änderungsbereiche.
Entsprechend der
gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung von
Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.
Zur Schaffung von
Baurecht werden zwei vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.
Da Bebauungspläne
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind
(Entwicklungsgebot), wird mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen
Bebauungspläne zu o.g. Vorhaben die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes
im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |