Betreff
1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Steinfeld zur Ausweisung von Sonderbauflächen (S) mit der Zweckbestimmung Solarenergienutzung (gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO)
Vorlage
BV 323/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

-       die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Steinfeld (Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994) für die in der Anlage ausgewiesenen Areale als Sonderbauflächen (S) mit der Zweckbestimmung Solarenergienutzung gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO.

 

-       Die Finanzierung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung: Im Teilflächennutzungsplan der Ortschaft Steinfeld sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen teilweise als Flächen für die Landwirtschaft und teilweise als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 2 Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen (Steinfeld West (bestehend aus 2 Teilflächen) und Steinfeld Ost) auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Steinfeld. Die Planänderung umfasst daher 3 Änderungsbereiche.

Entsprechend der gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung von Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.

Zur Schaffung von Baurecht werden zwei vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (Entwicklungsgebot), wird mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne zu o.g. Vorhaben die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.