Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
-
im
Parallelverfahren zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Steinfeld vom 23.02.1994
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Steinfeld
West“ gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.
-
Die
Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der
Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5,
39628 Bismark OT Steinfeld abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
-
Für die
Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages (§11 BauGB) einschließlich Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der
Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5,
39628 Bismark OT Steinfeld.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
______________________________________________________________________
Anlagen:
Begründung:
Ein privater Investor, die Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder
Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld, hat einen Antrag auf
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der Anlage
dargestellte Gebiet, bestehend aus 2 Teilflächen, gestellt. Der Investor
beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik
(PV)-Freiflächenanlage auf diesen
landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Steinfeld.
PV-Freiflächenanlagen sind als bauliche Anlagen im Außenbereich nicht zulässig
(§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).
Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug)
aufgestellt.
Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |