Betreff
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Steinfeld West“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Steinfeld
Vorlage
BV 324/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

-       im Parallelverfahren zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Steinfeld vom 23.02.1994 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Steinfeld West“ gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (§11 BauGB) einschließlich Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld.

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Ein privater Investor, die Firma Bürgersolarpark Steinfeld GmbH & Co. KG, Steinfelder Dorfstraße 5, 39628 Bismark OT Steinfeld, hat einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der Anlage dargestellte Gebiet, bestehend aus 2 Teilflächen, gestellt. Der Investor beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Steinfeld. PV-Freiflächenanlagen sind als bauliche Anlagen im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.