Betreff
2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Schäplitz zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) mit der Zweckbestimmung Solarenergienutzung (gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO)
Vorlage
BV 326/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

-       die 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Schäplitz (Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994) für das in der Anlage ausgewiesene Areal als Sonderbaufläche (S) mit der Zweckbestimmung Solarenergienutzung gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO.

 

-       Die Finanzierung der 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der 2. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

Kartenauszug mit Abgrenzung des Änderungsbereiches

 

 


Begründung:

Im Teilflächennutzungsplan der Ortschaft Schäplitz sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Schäplitz.

Entsprechend der gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung einer Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (Entwicklungsgebot), wird mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu o.g. Vorhaben die 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

 

 


Finanzielle Auswirkungen: /

 

Empfehlung der Verwaltung: