Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
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die 2.
Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt
Bismark (Altmark) – Ortschaft Schäplitz
(Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994)
für das in der Anlage ausgewiesene Areal als Sonderbaufläche (S) mit der
Zweckbestimmung Solarenergienutzung gemäß §1 Abs.1 Pkt.4 BauNVO.
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Die
Finanzierung der 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der
Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
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Für die
Durchführung der 2. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma BSC Energie GmbH, Remlin
56, 17168 Schwasdorf.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Kartenauszug mit Abgrenzung des Änderungsbereiches
Begründung:
Im
Teilflächennutzungsplan der Ortschaft Schäplitz sind die in der Anlage
ausgewiesenen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Ein
privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer
Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten
Flächen innerhalb der Gemarkung Schäplitz.
Entsprechend der
gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung einer
Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.
Zur Schaffung von
Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m.
§ 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.
Da Bebauungspläne
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind
(Entwicklungsgebot), wird mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zu o.g. Vorhaben die 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes
im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Empfehlung der Verwaltung: |