Betreff
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Schäplitz“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Schäplitz
Vorlage
BV 328/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

-       im Parallelverfahren zur 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Schäplitz vom 23.02.1994 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Schäplitz“ gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (§11 BauGB) einschließlich Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Ein privater Investor, die Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf, hat einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der Anlage dargestellte Gebiet gestellt. Der Investor beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Schäplitz. PV-Freiflächenanlagen sind als bauliche Anlagen im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.