Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
-
im
Parallelverfahren zur 2. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Schäplitz vom 23.02.1994
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Schäplitz“
gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.
-
Die
Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der
Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf abzuschließenden
Kostenübernahmevereinbarung.
-
Für die
Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages (§11 BauGB) einschließlich Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der
Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
______________________________________________________________________
Anlagen:
Begründung:
Ein privater Investor, die Firma BSC Energie GmbH, Remlin 56, 17168 Schwasdorf, hat einen
Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der
Anlage dargestellte Gebiet gestellt. Der Investor beabsichtigt die Errichtung
und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten
Flächen innerhalb der Gemarkung Schäplitz. PV-Freiflächenanlagen sind als
bauliche Anlagen im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).
Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug)
aufgestellt.
Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |