Betreff
Feststellungsbeschluss für die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Hohenwulsch zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) Solarenergienutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO
Vorlage
BV 331/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

-       die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Hohenwulsch zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) Solarenergienutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der dazugehörigen Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung.

-       Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes dem Landkreis Stendal als höhere Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Erteilung der Genehmigung ist diese dann nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

______________________________________________________________________

 


Anlagen:

 

 


Begründung:

Das Verfahren zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Hohenwulsch zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) Solarenergienutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVOwurde mit dem Beschluss des Stadtrates vom 04.03.2020 eingeleitet. Die vorliegende Fassung wird durch das Abwägungsergebnis ergänzt und ist das Ergebnis aus der Behörden- und Trägerbeteiligung sowie Offenlegung des Entwurfes in der Zeit vom 02.05.2022 bis zum 03.06.2022.

Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und abgewogen. Die Ergänzungen, redaktionellen Änderungen und Handlungserfor-dernisse werden berücksichtigt und finden Eingang in das Planverfahren.

Nach erfolgtem Feststellungsbeschluss des Stadtrates soll die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes zur Genehmigung eingereicht werden.

Die 1. Änderung des TFNP bedarf nach § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, hier der Landkreis Stendal.

Nach der Genehmigung ist die 1. Änderung des TFNP ortsüblich bekannt zu machen, erst damit wird dieser gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.