Betreff
Beschluss über die Verlängerung der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22a UStG
Vorlage
BV 347/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

… von der derzeit diskutierten Optionsverlängerung nach § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung keinen Gebrauch zu machen.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat damit wesentliche Vorgaben aus Artikel 13 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) in nationales Recht umgesetzt und damit einen Wechsel bei der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) eingeleitet.

Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR ab dem 01.01.2017 umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie wirtschaftliche Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es durch Streichung des Verweises auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 2 Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.

 

Die Prüfung der Auswirkungen der Streichung des § 2 Abs. 3 sowie der Neuregelung in § 2b UStG ist sowohl personal- als auch zeitintensiv. Neben der Fragestellung, welche Leistungen der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind, bedarf es der Prüfung der haushaltsmäßigen Auswirkungen (u.a. hinsichtlich der Nutzung des Vorsteuerabzugs) sowie der organisatorischen, technischen und personellen Umsetzung.

Die Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2017 war aus Sicht der Verwaltung im Jahr 2016 nicht realisierbar, da sie sich organisatorisch, technisch und personell darauf einstellen musste. 

 

Das Gesetz enthielt eine Übergangsfrist, die die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage längstens bis zum 31.12.2020 ermöglichte. Die Ausübung dieser Option wurde gegenüber dem Finanzamt Stendal erklärt.

 

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG wurde auf Grund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 bis zum 31.Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe einer Optionserklärung an das Finanzamt war nicht erforderlich. 

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wird derzeit die Verlängerung der Optionsfrist um weitere zwei Jahre diskutiert. Die Frist soll bis zum 31.12.2024 verlängert werden.

Die Fristverlängerung war bis zur Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht endgültig entschieden und rechtskräftig bekanntgemacht.

Nach Information des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt wäre zur Inanspruchnahme der Verlängerung keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich.

 

Auf Grund des Umsetzungsstandes der Einführung des neuen § 2b UStG im Hause vertritt die Verwaltung den Standpunkt, die Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2023 einzuführen und bei Gesetzesbeschluss die Optionserklärung zu widerrufen. 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.