Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
… von der derzeit diskutierten Optionsverlängerung
nach § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung keinen Gebrauch zu machen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
______________________________________________________________________
Anlagen:
Begründung:
Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b
Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat damit
wesentliche Vorgaben aus Artikel 13 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(MwStSystRl) in nationales Recht umgesetzt und damit einen Wechsel bei der
Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR)
eingeleitet.
Mit der Gesetzesänderung werden jPdöR ab dem
01.01.2017 umsatzsteuerlich grundsätzlich nach gleichen Maßstäben behandelt wie
wirtschaftliche Unternehmen. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist es
durch Streichung des Verweises auf das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in § 2
Abs. 3 UStG künftig auch nicht mehr relevant, ob ertragsteuerlich ein Betrieb
gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Die Umsatzsteuerpflicht wird
ausschließlich nach den Kriterien des UStG geprüft.
Die Prüfung der Auswirkungen der Streichung des § 2
Abs. 3 sowie der Neuregelung in § 2b UStG ist sowohl personal- als auch
zeitintensiv. Neben der Fragestellung, welche Leistungen der Umsatzbesteuerung
zu unterwerfen sind, bedarf es der Prüfung der haushaltsmäßigen Auswirkungen
(u.a. hinsichtlich der Nutzung des Vorsteuerabzugs) sowie der
organisatorischen, technischen und personellen Umsetzung.
Die Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2017 war aus
Sicht der Verwaltung im Jahr 2016 nicht realisierbar, da sie sich
organisatorisch, technisch und personell darauf einstellen musste.
Das Gesetz enthielt eine Übergangsfrist, die die
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage längstens bis zum 31.12.2020
ermöglichte. Die Ausübung dieser Option wurde gegenüber dem Finanzamt Stendal
erklärt.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG wurde auf
Grund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie mit dem
Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 bis zum 31.Dezember 2022 verlängert.
Die Abgabe einer Optionserklärung an das Finanzamt war nicht erforderlich.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum
Jahressteuergesetz 2022 wird derzeit die Verlängerung der Optionsfrist um
weitere zwei Jahre diskutiert. Die Frist soll bis zum 31.12.2024 verlängert
werden.
Die Fristverlängerung war bis zur Erstellung dieser
Beschlussvorlage noch nicht endgültig entschieden und rechtskräftig
bekanntgemacht.
Nach Information des Städte- und Gemeindebundes
Sachsen-Anhalt wäre zur Inanspruchnahme der Verlängerung keine Erklärung
gegenüber dem Finanzamt erforderlich.
Auf Grund des Umsetzungsstandes der Einführung des
neuen § 2b UStG im Hause vertritt die Verwaltung den Standpunkt, die
Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2023 einzuführen und bei Gesetzesbeschluss die
Optionserklärung zu widerrufen.
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |