Betreff
Festsetzung des Endes der Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl 2023 in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 374/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt auf der Grundlage § 63 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung § 30 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung sowie § 39 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA S. 338) in der derzeit gültigen Fassung:

Das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters (Hauptverwaltungsbeamter i.S. Abschnitt 2 KVG LSA) wird auf den 26. Tag vor der Wahl – Dienstag, den 12.09.2023 – 18.00 Uhr festgelegt.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung: Bewerbungen um das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters sind entsprechend § 30 Abs. 1 KWG LSA innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen.

 

Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 KVG LSA hat die Stellenausschreibung spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

 

Entsprechend § 30 Abs. 1 KWG LSA, darf das Ende der Einreichungsfrist von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor der Wahl.

 

Der Stadtrat hat als Wahltermin Sonntag, den 08.10.2023 beschlossen. Aus dem Beschluss ergeben sich die folgenden Fristen entsprechend Kommunalverfassung und Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt:

 

1.    Spätester Zeitpunkt der Stellenausschreibung (§ 30 Abs. 2 KVG LSA):

zwei Monate vor Wahltag - Dienstag, den 08.08.2023

 

2.    Ende der Einreichungsfrist (§ 30 Abs. 1 KWG LSA):
frühestens 27. Tag vor der Wahl – Montag, den 11.09.2023
spätestens 20. Tag vor der Wahl – Montag, den 18.09.2023

 

3.    Zulassung der Bewerber durch den Wahlausschuss (§ 30 Abs. 5 KWG LSA):
spätestens 18. Tag vor der Wahl – Mittwoch, den 20.09.2023

 

4.    Öffentliche Bekanntmachung der Bewerber (§ 30 Abs. 6 KWG LSA):
spätestens 14. Tag vor der Wahl – Sonntag, den 24.09.2023

 

Vor dem Hintergrund der wahlorganisatorischen Fristen, wie Zulassung der Bewerber, öffentliche Bekanntmachungen, Druck der Stimmzettel und Beginn der Briefwahl, empfiehlt die Verwaltung das Ende der Einreichungsfrist auf Dienstag, den 12.09.2023 – 18.00 Uhr festzulegen.

 

Für die Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Bewerber, wird aktuell der 14.09.2023 avisiert (24. Tag vor der Wahl).

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.