Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark)
beschließt, Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt auf
der Grundlage § 63 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit
gültigen Fassung, in Verbindung § 30 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit
gültigen Fassung sowie § 39 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA S. 338) in der derzeit
gültigen Fassung:
Das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen zur Wahl der hauptamtlichen
Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters (Hauptverwaltungsbeamter i.S.
Abschnitt 2 KVG LSA) wird auf den 26. Tag vor der Wahl – Dienstag, den 12.09.2023 – 18.00 Uhr festgelegt.
…
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung: Bewerbungen um
das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters
sind entsprechend § 30 Abs. 1 KWG LSA innerhalb der Einreichungsfrist
schriftlich einzureichen.
Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Auf der
Grundlage von § 63 Abs. 2 KVG LSA hat die Stellenausschreibung spätestens zwei
Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.
Entsprechend § 30 Abs. 1 KWG LSA, darf das Ende der Einreichungsfrist von
der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl festgesetzt werden. Die
Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor der Wahl.
Der Stadtrat hat als Wahltermin Sonntag, den 08.10.2023 beschlossen. Aus
dem Beschluss ergeben sich die folgenden Fristen entsprechend
Kommunalverfassung und Kommunalwahlgesetz Sachsen-Anhalt:
1. Spätester
Zeitpunkt der Stellenausschreibung (§ 30 Abs. 2 KVG LSA):
zwei Monate vor Wahltag - Dienstag, den 08.08.2023
2. Ende der
Einreichungsfrist (§ 30 Abs. 1 KWG LSA):
frühestens 27. Tag vor der Wahl – Montag, den 11.09.2023
spätestens 20. Tag vor der Wahl – Montag, den 18.09.2023
3. Zulassung der Bewerber
durch den Wahlausschuss (§ 30 Abs. 5 KWG LSA):
spätestens 18. Tag vor der Wahl – Mittwoch, den 20.09.2023
4. Öffentliche
Bekanntmachung der Bewerber (§ 30 Abs. 6 KWG LSA):
spätestens 14. Tag vor der Wahl – Sonntag, den 24.09.2023
Vor dem Hintergrund der wahlorganisatorischen Fristen, wie Zulassung der
Bewerber, öffentliche Bekanntmachungen, Druck der Stimmzettel und Beginn der
Briefwahl, empfiehlt die Verwaltung das Ende der Einreichungsfrist auf
Dienstag, den 12.09.2023 – 18.00 Uhr festzulegen.
Für die Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Bewerber, wird
aktuell der 14.09.2023 avisiert (24. Tag vor der Wahl).
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |