zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt …
- die
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von
Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf (Vereinfachtes
Verfahren nach § 13 BauGB) mit der
dazugehörigen Begründung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung
nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung:
Das
Verfahren zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) wurde mit dem Beschluss des
Stadtrates vom 14.09.2022 eingeleitet.
Der Entwurf der
vorliegenden Fassung wird durch das Abwägungsergebnis ergänzt und ist das
Ergebnis aus der Behörden- und Trägerbeteiligung sowie Offenlegung des
Entwurfes in der Zeit vom 06.03.2023 bis zum 11.04.2023.
Anregungen, Hinweise
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden geprüft und abgewogen. Die Ergänzungen, redaktionellen Änderungen und
Handlungserfordernisse werden berücksichtigt und finden Eingang in das
Planverfahren.
Nach erfolgtem
Satzungsbeschluss des Stadtrates soll die Satzung nach § 34 Abs. 6 Satz 2
i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden. Für die
Bekanntmachung der Satzung gelten dieselben Regeln wie für Bebauungspläne.
Ergänzungssatzungen
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB müssen seit Inkrafttreten der BauGB-Novelle 2004
nicht mehr von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden.
Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Die Kostenübernahme der Planungsleistungen für das Aufstellen der Satzung erfolgt durch die Grundstückseigentümer und Bauwilligen anteilig und wird in abzuschließenden städtebaulichen Verträgen geregelt.
Empfehlung der
Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |