Betreff
Satzungsbeschluss einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
Vorlage
BV 384/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

 

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt …

 

-       die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf (Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) mit der dazugehörigen Begründung.

-       Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Das Verfahren zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Meßdorf (Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) wurde mit dem Beschluss des Stadtrates vom 14.09.2022 eingeleitet.

Der Entwurf der vorliegenden Fassung wird durch das Abwägungsergebnis ergänzt und ist das Ergebnis aus der Behörden- und Trägerbeteiligung sowie Offenlegung des Entwurfes in der Zeit vom 06.03.2023 bis zum 11.04.2023.

Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und abgewogen. Die Ergänzungen, redaktionellen Änderungen und Handlungserfordernisse werden berücksichtigt und finden Eingang in das Planverfahren.

Nach erfolgtem Satzungsbeschluss des Stadtrates soll die Satzung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden. Für die Bekanntmachung der Satzung gelten dieselben Regeln wie für Bebauungspläne.

Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB müssen seit Inkrafttreten der BauGB-Novelle 2004 nicht mehr von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden.

 

Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Die Kostenübernahme der Planungsleistungen für das Aufstellen der Satzung erfolgt durch die Grundstückseigentümer und Bauwilligen anteilig und wird in abzuschließenden städtebaulichen Verträgen geregelt.

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.