Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
… die Bürgermeisterin zu beauftragen, eine Erklärung mit folgendem Inhalt abzugeben:
„Hiermit erklärt die Stadt Bismark (Altmark) die Einrichtung eines
internen Kontrollsystems (Tax Compliance Management System) als
organisatorische Maßnahme und Vorkehrung zur Einhaltung aller steuerlicher
Obliegenheiten innerhalb der Kommune.“
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Die Kommune als Teil der öffentlichen Hand ist zum einen selbst
Steuergläubigerin, welche Steuerehrlichkeit und –aufrichtigkeit von Steuern
entrichtenden Bürgern und Unternehmen erwartet, zum anderen sind die Kommunen
aber auch selbst Steuersubjekt. Es ist daher eine Selbstverständlichkeit, dass
von Seiten der Kommune Sorge zur Steuerehrlichkeit getragen wird.
Die steuerliche Kontrollsystem-Richtlinie ist der zentrale Bestandteil des steuerlichen Kontrollsystems. Ziel dieser Richtlinie ist es, dass die Kommune stets entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung steuerlicher Pflichten trifft und überwacht. Für die Verwaltungsspitze einer Kommune ist es Aufgabe, Maßnahmen zur Organisation und Vorkehrung zu treffen, zur Sicherstellung und Umsetzung von steuerlichen Obliegenheiten. „Compliance“ meint dabei die Pflicht zur Einhaltung von Regeln, gesetzlichen Bestimmungen und internen Richtlinien. Unter „steuerliches Kontrollsystem“ wird die Gesamtheit der Grundsätze und Maßnahmen sowie korrespondierende Kontrollen zur Einhaltung von Regeln verstanden. Regelverstöße in der Kommune werden damit vermieden. Ein steuerliches Kontrollsystem bedeutet daher die Implementierung und Pflege eines Systems zur Sicherstellung der Befolgung steuerlicher Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung.
Hierfür ist ein
bedarfsgerechtes steuerliches Fachwissen in der Verwaltung notwendig sowie ein
funktionierender Informationstransfer der betroffenen Fachebenen und eine
entsprechende und erforderliche Anpassung bestimmter Verwaltungsprozesse und
ggf. der Verwaltungsorganisation hinsichtlich der steuerlichen Erfordernisse.
Wird dem internen Informationsfluss kein Automatismus zugrunde gelegt und
dieses stets vom zentralen Steuerfachamt angestoßen, nimmt die
Fehleranfälligkeit zu. Hingegen können auch eingespielte Abläufe durch
Krankheitsfälle, Personalwechsel, organisatorischer Änderungen,
Rechtsänderungen etc. beeinträchtigt werden.
Die Notwendigkeit und Zielsetzung eines Tax Compliance Management Systems ergibt sich aus der stetig zunehmenden Komplexität des Steuerrechts und der dezentralen Verwaltungsstrukturen in den Kommunen. Andernfalls ist es in der Praxis nicht einfacher sicherzustellen, ob alle steuerrelevanten Sachverhalte erfasst und zutreffend gewürdigt werden, um diese in den Steuererklärungen aufzunehmen. So soll auch ein Schutz für gesetzliche Vertreter/-innen der Kommunen und deren Mitarbeitende hinsichtlich eines Haftungsrisikos bei Verstößen gegen steuerliche Vorschriften gewährleistet sein.
Mit Hinblick auf den Anwendungserlass vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 23.5.2016 (Az: IV A 3 – S 0324/15/10001, IV A 4 – S 0324/14/10001) wird bei einem vom Steuerpflichtigen eingerichteten innerbetriebliches Kontrollsystem eine Indizwirkung anerkannt, welche gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit sprechen kann.
Durch die Einhaltung sämtlicher steuerlichen Pflichten und Fristen sollen finanzielle (Säumnis- oder Verspätungszuschläge), strafrechtliche nach § 370 AO und reputative Risiken für die Kommune, ihre Organe und deren handelnden Personen minimiert werden.
Sämtliche für die Kommune tätigen Mitarbeiter/-innen haben im Rahmen der
Ausübung ihrer Tätigkeit ein steuerehrliches Verhalten an den Tag zu legen und
zur Erfüllung der Steuererklärungspflichten der Kommune sowie der von ihr
geführten „Betriebe gewerblicher Art“ beizutragen.
Oberste Zielsetzung eines TCMS ist die fristgerechte, vollständige und
inhaltlich richtige Erstellung von Steuererklärungen sowie die fristgerechte
Abführung entstandener Steuerschulden. Qualifiziertes Personal und die
Organisation notwendiger Verwaltungsabläufe sind hierbei ebenso zu
berücksichtigen. Das TCMS ist regelmäßig auf Entwicklungen im Steuerrecht sowie
auf Änderungen bei der Aufgabenerfüllung anzupassen.
Diese steuerliche Kontrollsystem Richtlinie gilt für sämtliche Ämter und
Verwaltungsstellen der Kommune und hierbei insbesondere bei der Kommune
bestehenden „Betriebe gewerblicher Art“ im Sinne des § 4 KStG.
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |