Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Auf der
Grundlage des § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung,
beschließt
der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024
Herrn
Marco Henschel zum
Gemeindewahlleiter
dienstansässig:
Breite
Straße 11
39629
Bismark (Altmark)
zu
berufen.
Begründung:
Gemäß § 9
Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar
2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, ist in der Gemeinde
die Bürgermeisterin per Gesetz Gemeindewahlleiterin. Stellvertretender
Gemeindewahlleiter ist per Gesetz der Vertreter im Amt. Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der
Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen.
Wahlbewerber können nicht gleichzeitig
Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen
Vertretung eine andere Person zu berufen (§ 9 Abs. 3 KWG LSA).
Die
Bürgermeisterin der Einheitsgemeinde hat erklärt, dass sie an einer der
verbundenen Wahlen als Wahlbewerberin teilnimmt.
Die Person des Wahlleiters und seines
Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9
Abs. 4 KWG LSA).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |