Betreff
Berufung des Wahlleiters zur Kommunalwahl am 09.06.2024
Vorlage
BV 425/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung,

 

beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024

 

Herrn Marco Henschel                                  zum Gemeindewahlleiter

dienstansässig:

Breite Straße 11

39629 Bismark (Altmark)

 

zu berufen.

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin per Gesetz Gemeindewahlleiterin. Stellvertretender Gemeindewahlleiter ist per Gesetz der Vertreter im Amt. Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen.

Wahlbewerber können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen (§ 9 Abs. 3 KWG LSA).

Die Bürgermeisterin der Einheitsgemeinde hat erklärt, dass sie an einer der verbundenen Wahlen als Wahlbewerberin teilnimmt.

Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9 Abs. 4 KWG LSA).

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.