Betreff
Berufung des stellvertretenden Wahlleiters zur Kommunalwahl am 09.06.2024
Vorlage
BV 426/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung,

 

beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024

 

Herrn Tino Pauls                                zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter

dienstansässig:

Breite Straße 11

39629 Bismark (Altmark)

 

zu berufen.

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin per Gesetz Gemeindewahlleiterin. Stellvertreter ist per Gesetz der Vertreter im Amt. Folglich ist die Leiterin der Kämmerei per Gesetz stellvertretende Wahlleiterin. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen ist beabsichtigt, die Leiterin der Kämmerei von der Funktion zu entbinden.

 

Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 4 KWG LSA).

Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9 Abs. 4 KWG LSA).

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.