Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Auf der
Grundlage des § 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung,
beschließt
der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024
Herrn
Tino Pauls zum
stellvertretenden Gemeindewahlleiter
dienstansässig:
Breite
Straße 11
39629
Bismark (Altmark)
zu
berufen.
Begründung:
Gemäß § 9
Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar
2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, ist in der Gemeinde
die Bürgermeisterin per Gesetz Gemeindewahlleiterin. Stellvertreter ist per
Gesetz der Vertreter im Amt. Folglich ist die Leiterin der Kämmerei per Gesetz
stellvertretende Wahlleiterin. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen ist
beabsichtigt, die Leiterin der Kämmerei von der Funktion zu entbinden.
Die Vertretung der Gemeinde kann einen anderen Beschäftigten der
Gemeinde zum Wahlleiter und Stellvertreter berufen. Ein Beschäftigter der
Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter
berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt (§ 9 Abs. 4 KWG LSA).
Die Person des Wahlleiters und seines
Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9
Abs. 4 KWG LSA).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |