Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Auf der
Grundlage des § 7 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, i.
V.m. § 10 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom
24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338,435), in der derzeit gültigen Fassung,
beschließt
der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024,
dass das Wahlgebiet grundsätzlich einen Wahlbereich bildet und keine
weitere Wahlbereichsabgrenzung erfolgt.
Begründung:
Wahlbereiche sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den
Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die
Sitzverteilung gebildet werden. (§ 2 Abs. 4 KWG LSA).
Bei der Wahl zu den Ortschaftsräten und den
Gemeinderäten in kreisangehörigen Gemeinden, bildet das Wahlgebiet
(Gemeindegebiet) einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als
3000 Einwohnern kann die Vertretung, sobald der Wahltag feststeht, das
Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen (§ 7 (1) KWG
LSA)
Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten
Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht (§ 10 (1) KWO LSA).
Der Beschluss über den Wahlbereich dient der
Klarstellung und der Rechtssicherheit.
Der Wahlleiter teilt die Zahl der
Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet
zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |