Betreff
Beschluss über die Wahlbereichsbildung zur Kommunalwahl am 09.06.2024
Vorlage
BV 427/2023
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 24. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der derzeit gültigen Fassung, i. V.m. § 10 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338,435), in der derzeit gültigen Fassung,

 

beschließt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) für die Kommunalwahl am 09.06.2024, dass das Wahlgebiet grundsätzlich einen Wahlbereich bildet und keine weitere Wahlbereichsabgrenzung erfolgt.

 

 

Begründung:

 

Wahlbereiche sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung gebildet werden. (§ 2 Abs. 4 KWG LSA).

Bei der Wahl zu den Ortschaftsräten und den Gemeinderäten in kreisangehörigen Gemeinden, bildet das Wahlgebiet (Gemeindegebiet) einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Vertretung, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen (§ 7 (1) KWG LSA)

Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht (§ 10 (1) KWO LSA).

Der Beschluss über den Wahlbereich dient der Klarstellung und der Rechtssicherheit.

Der Wahlleiter teilt die Zahl der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.