Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Auf der Grundlage der §§ 51 und 52 des Kommunalwahlgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2021
(GVBl. LSA S. 98), entscheidet der Stadtrat über die Gültigkeit der
Wahl.
Der Stadtrat trifft folgende Entscheidung:
1.
Einwendungen gegen die Wahl nach § 50 KWG LSA
liegen nicht vor.
2.
Die Wahl der Bürgermeisterin vom 08. Oktober 2023
ist gültig.
Begründung:
Für die Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark) wurde zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl
(Bürgermeisterwahl) am 08.10.2023 ein Wahlausschuss und je Wahlbezirk ein
Wahlvorstand berufen. Alle wahlrechtlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen
wurden fristgemäß öffentlich bekannt gemacht.
Der
Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.10.2023
folgendes endgültiges Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl in der Stadt Bismark
(Altmark) festgestellt:
Wahlberechtigte
insgesamt: 6.777
Wähler/innen
insgesamt: 1.801
Ungültige
Stimmen: 110
Gültige
Stimmen: 1.691
Wahlbeteiligung:
26,6 %
Der
Gemeindewahlausschuss stellte fest, dass die Kandidatin, Frau Annegret Schwarz
(CDU), mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Kandidatin:
Schwarz, Annegret (CDU), 1.691 Stimmen, 100 %
Frau Annegret Schwarz (CDU), ist gemäß § 30
Abs. 8 KWG zur Bürgermeisterin der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
gewählt.
Die Ergebniszusammenstellung, einschließlich der Niederschrift über die
Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Wahl, wurden dem Kreiswahlleiter
fristgemäß übergeben.
Die gewählte Bewerberin, Frau Annegret Schwarz, wurde unverzüglich nach
der Wahl durch den Wahlleiter informiert und zur Annahme des Mandates
aufgefordert. Sie hat fristgemäß erklärt, dass sie die Wahl annimmt.
Hinderungsgründe nach Kommunalverfassungsgesetz wurden nicht
festgestellt.
Das
amtliche Wahlergebnis wurde am 13.10.2023 öffentliche bekannt gemacht. Die
Wahleinspruchsfrist ist zwei Wochen nach Bekanntgabe abgelaufen. Beim
Wahlleiter sind keine Wahleinsprüche (§ 50 KWG LSA) eingegangen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |