Betreff
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Haus der Sinne“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Bismark nach § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB)
Vorlage
BV 434/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes „Haus der Sinne“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Bismark nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB)

 

-              Die Finanzierung der Aufstellung des Bebauungsplanes „Haus der Sinne“ erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Stadt Bismark (Altmark) und dem Investor, Diakonieverein Bismark e.V., Holzhausener Straße 22, 39629 Bismark (Altmark) abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

-              Für die Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (§11 BauGB) und ggf. Durchführungsvertrages (falls erforderlich) mit dem Diakonieverein Bismark e.V., Holzhausener Straße 22, 39629 Bismark (Altmark).

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Ein privater Investor, der Diakonieverein Bismark e.V., Holzhausener Straße 22, 39629 Bismark (Altmark) hat einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Flurstücke 1455 (tlw.), 169/1 (tlw.), 664/170 und 283 der Flur 2 in der Gemarkung Bismark an der Holzhausener Straße gestellt.

Der Investor plant auf dem derzeit als Garten genutzten Gelände den notwendig gewordenen Ersatzneubau eines Altenpflegeheims mit einer Kapazität für 20 demenzkranke Menschen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit der Bebauung auf den in der Anlage als Geltungsbereich dargestellten Flächen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB begründet werden. Die Zulässigkeit der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist gegeben, da die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt (§ 13a Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB) sowie nach § 13a Abs. 2, Nr. 3 einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen wird. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nicht begründet.

Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot). Für die Ortschaft Bismark liegt ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vor. Der Flächennutzungsplan sieht für den Bereich des Bebauungsplanes eine Wohnbebauung WA (Allgemeines Wohngebiet) nach § 4 BauNVO vor.

 

 

Verfahrensablauf/Verfahrensstand:

1.            Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 1 BauGB)            07.02.2024

2.            Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfes            

3.            Abwägungsbeschluss zum Planentwurf (§ 3 Abs. 2 S. 4, § 1 Abs. 7 BauGB)        

4.            Beschluss über den Durchführungsvertrag (falls erforderlich)  

5.            Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)               

 

Anlagenverzeichnis:

Antrag des Investors

Kartenauszug mit Abgrenzung des Geltungsbereiches

Auszug aus dem Flächennutzungsplan

Auszug aus dem Lageplan zur Bauvoranfrage

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.