Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bismark Süd II“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Bismark im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
- Die Finanzierung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Bismark Süd II“ erfolgt
auf der Grundlage einer zwischen der Stadt Bismark (Altmark) und den
Investoren, Frau Anita Piotrowski und Herrn Dirk Pflaumbaum, Am Eichengrund 47,
39629 Bismark (Altmark)
abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
-
Für die
Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages mit den Investoren Frau Anita Piotrowski und Herrn Dirk Pflaumbaum,
Am Eichengrund 47, 39629 Bismark (Altmark).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung:
Die
privaten Investoren, Frau Anita
Piotrowski und Herrn Dirk Pflaumbaum, Am Eichengrund 47, 39629 Bismark
(Altmark) haben einen Antrag auf Änderung eines Bebauungsplanes „Bismark Süd
II“ für die Flurstücke 1486 (tlw.) und 271 (tlw.) der Flur 2 in der Gemarkung
Bismark an der Straße Am Eichengrund gestellt.
Die Investoren planen die Errichtung eines Anbaus westlich an das bestehende Einfamilienhaus. Mit dem Anbau würde die festgesetzte Baugrenze des Bebauungsplanes „Bismark Süd II“ überschritten werden und damit in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die Zulässigkeit der Bebauung auf dem in der Anlage als Änderungsbereich dargestellten Fläche im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB begründet werden. Die Zulässigkeit der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist gegeben, da die zulässige Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt (§ 13a Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB) sowie nach § 13a Abs. 2, Nr. 3 einem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen wird. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nicht begründet.
Die beantragte teilweise Beplanung des Flurstückes 271 wurde durch die Investoren in Abstimmung mit dem LK SDL und dem Planungsbüro zurückgestellt.
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot). Für die Ortschaft Bismark liegt ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan vor. Der Flächennutzungsplan sieht für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes ein Sondergebiet (Schulgebiet) nach § 11 BauNVO vor. Auf Grund der geringfügigen Größe des Änderungsbereiches kann auf die Anpassung des FNP verzichtet werden.
Verfahrensablauf/Verfahrensstand:
Änderungsbeschluss
des Bebauungsplanes (§ 2 Abs. 1 BauGB) |
07.02.2024 |
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2. |
Billigungs-
und Auslegungsbeschluss des Planentwurfes |
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3. |
Abwägungsbeschluss
zum Planentwurf (§ 3 Abs. 2 S. 4, § 1 Abs. 7 BauGB) |
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4. |
Satzungsbeschluss
(§ 10 Abs. 1 BauGB) |
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Anlagenverzeichnis:
Antrag des Investors mit Auszug aus dem
Liegenschaftskataster
Kartenauszug mit Abgrenzung des Änderungsbereiches
Auszug aus dem
Flächennutzungsplan (Arbeitskarte)
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Empfehlung der
Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |