Betreff
Beschluss über die Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern
Vorlage
BV 436/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25 Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) i. V. m. § 9 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501), folgende Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern:

 

Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern werden als Entschädigung gezahlt:

1.    für die Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung ein Erfrischungsgeld von 25 Euro,

2.    für Mitglieder der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35 € für den Vorsitzenden und 25 Euro für die übrigen Mitglieder.

 

Begründung:

Die Kommunalwahlordnung enthielt bisher einen Mindestsatz für Erfrischungsgelder in Höhe von 16 € für Mitglieder des Wahlausschusses und Mitglieder der Wahlvorstände. Die Mindestsätze wurden bisher bei den Kommunalwahlen in Anwendung gebracht.

Mit der Änderung der Kommunalwahlordnung, wurden die Mindestsätze gestrichen und durch folgende Regelung (§ 9 Abs. 1 KWO LSA) ersetzt:

„Für den nach § 13 Abs. 4 KWG LSA zu gewährenden Ersatz des Aufwandes kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und der Wahlvorstände für den Wahltag eine angemessene Pauschale gewährt werden.“

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die bisherige Regelung zu den Mindestsätzen die konkrete Bedarfslage vor Ort nicht hinreichend widerspiegelt. Die Kommunen müssen nun im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden, in welcher Höhe eine Entschädigung angemessen ist. Folglich muss die Stadt Bismark (Altmark) die Höhe der Erfrischungsgelder eigenständig festsetzen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung liegt in der Zuständigkeit des Stadtrates.

Vor dem Hintergrund der Wahlen im Jahr 2024 wurde die Höhe der Entschädigungen in Anlehnung an die Regelung der Europawahlordnung vorgenommen.

Die Entschädigung ist in der zu beschließenden Höhe künftig bei allen Kommunalwahlen zu gewähren.

Die Anhebung der Entschädigung von 16 € auf 25 € bzw. 35 € kann künftig dazu beitragen, ausreichen Wahlhelfer als der Bevölkerung zu gewinnen. Die Beträge wurden bei der Haushaltsplanung des Jahres 2024 berücksichtigt.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschluss zuzustimmen.

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.