Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat beschließt auf der Grundlage des § 13 Abs. 4
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004
(GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25 Oktober 2023 (GVBl. LSA
S. 590) i. V. m. § 9 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt
(KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 338), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 23. September 2023 (GVBl. LSA S. 501), folgende Entschädigung
für Inhaber von Wahlehrenämtern:
Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern werden als
Entschädigung gezahlt:
1. für die Mitglieder des Wahlausschusses
je Sitzung ein Erfrischungsgeld von 25 Euro,
2. für Mitglieder der Wahlvorstände für
den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35 € für den Vorsitzenden und 25 Euro für
die übrigen Mitglieder.
Begründung:
Die Kommunalwahlordnung enthielt bisher einen Mindestsatz für
Erfrischungsgelder in Höhe von 16 € für Mitglieder des Wahlausschusses und
Mitglieder der Wahlvorstände. Die Mindestsätze wurden bisher bei den
Kommunalwahlen in Anwendung gebracht.
Mit der Änderung der Kommunalwahlordnung, wurden die Mindestsätze
gestrichen und durch folgende Regelung (§ 9 Abs. 1 KWO LSA) ersetzt:
„Für den nach § 13 Abs. 4 KWG LSA zu gewährenden Ersatz des Aufwandes
kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und der Wahlvorstände für
den Wahltag eine angemessene Pauschale gewährt werden.“
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die bisherige Regelung zu
den Mindestsätzen die konkrete Bedarfslage vor Ort nicht hinreichend
widerspiegelt. Die Kommunen müssen nun im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung entscheiden, in welcher Höhe eine Entschädigung angemessen
ist. Folglich muss die Stadt Bismark (Altmark) die Höhe der Erfrischungsgelder
eigenständig festsetzen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung liegt in
der Zuständigkeit des Stadtrates.
Vor dem Hintergrund der Wahlen im Jahr 2024 wurde die Höhe der
Entschädigungen in Anlehnung an die Regelung der Europawahlordnung vorgenommen.
Die Entschädigung ist in der zu beschließenden Höhe künftig bei allen
Kommunalwahlen zu gewähren.
Die Anhebung der Entschädigung von 16 € auf 25 € bzw. 35 € kann künftig
dazu beitragen, ausreichen Wahlhelfer als der Bevölkerung zu gewinnen. Die
Beträge wurden bei der Haushaltsplanung des Jahres 2024 berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschluss zuzustimmen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |