Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt …
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die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen, Ortsteil
Badingen zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S) Solarenergienutzung nach § 1 Abs.
1 Nr. 4 BauNVO mit der dazugehörigen Begründung und Umweltbericht in der
vorliegenden Fassung.
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Die Verwaltung wird beauftragt, die 1. Änderung des
Teilflächennutzungsplanes dem Landkreis Stendal als höhere Verwaltungsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Erteilung der Genehmigung ist diese dann
nach § 6 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung:
Das Verfahren zur 1. Änderung des
Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) –
Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke zur Ausweisung einer Sonderbaufläche (S)
Solarenergienutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO wurde mit dem Beschluss des
Stadtrates vom 29.06.2022 eingeleitet. Die vorliegende Fassung wird durch das
Abwägungsergebnis ergänzt und ist das Ergebnis aus der Behörden- und
Trägerbeteiligung sowie Offenlegung des Entwurfes in der Zeit vom 27.11.2023
bis zum 29.12.2023.
Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und abgewogen. Die
Ergänzungen, redaktionellen Änderungen und Handlungserfor-dernisse werden
berücksichtigt und finden Eingang in das Planverfahren.
Nach erfolgtem Feststellungsbeschluss des Stadtrates
soll die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes zur Genehmigung eingereicht
werden.
Die 1. Änderung des TFNP bedarf nach § 6 Abs. 1 BauGB
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, hier der Landkreis Stendal.
Nach der Genehmigung ist die 1. Änderung des TFNP
ortsüblich bekannt zu machen, erst damit wird dieser gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
wirksam.
Verfahrensablauf/Verfahrensstand:
Änderungsbeschluss des TFNP (§ 2 Abs. 1 BauGB) |
29.06.2022 |
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2. |
Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfes |
27.09.2023 |
3. |
Abwägungsbeschluss zum Planentwurf (§ 3 Abs. 2 S. 4, § 1 Abs.
7 BauGB) |
29.05.2024 |
4. |
Feststellungsbeschluss |
29.05.2024 |
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung
empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Anlagenverzeichnis:
Planzeichnung und
Begründung (Feststellungsfassung)
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |