Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
auf
der Grundlage des § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen
Fassung i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 9 der Hauptsatzung der Stadt Bismark (Altmark)
vom 21.11.2018 in der derzeit gültigen Fassung
die Zuwendung
der Kreissparkasse Stendal
in Höhe von
1.000,00 EUR
anzunehmen.
Die Zuwendung ist zweckgebunden für die Beleuchtung des Kirchturmes in der
Ortschaft Büste.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung
empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Anlagen:
Anhörungsergebnis - Ortschaftsrat:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Beratungsergebnis - Ausschuss für Ordnungs-, Sozial- u.
Familienangelegenheiten:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Beratungsergebnis - Ausschuss für Bau-, Wirtschafts-, Tourismus- u.
Sportförderung:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Begründung:
Gem. § 99 Abs. 6 KVG LSA i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 9 der Hauptsatzung der Stadt
Bismark (Altmark) obliegt die Zuständigkeit für die Annahme von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen dem Hauptausschuss, wenn der
Vermögenswert zwischen 500,00 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Die Ortschaft Büste beabsichtigt, den Kirchturm in Büste zu beleuchten. Die Kosten des Projektes werden aus Spenden finanziert. Eine finanzielle Beteiligung der Einheitsgemeinde erfolgt nicht.
Finanzielle
Auswirkungen |