Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der
Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
den
Kameraden Mark Nitsche zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Hohenwulsch zu
berufen und ernennt ihn unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als
Ehrenbeamten für die Zeit vom 25.03.2021 – 24.03.2023.
Begründung:
Gemäß
§ 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt
(Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni
2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
des Brandschutzgesetzes vom 12. 07. 2017 (GVBL. LSA S. 133) wird der Ortswehrleiter von den Mitgliedern im Einsatzdienst des
jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen.
Der
Kamerad Mark Nitsche wurde von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Hohenwulsch
bei
der Vorschlagswahl am 05.03.2021 für die Ausübung der Funktion des
„Ortswehrleiters“ vorgeschlagen und
erhielt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er hat seine Bereitschaft
erklärt, diese Funktion zu übernehmen.
Ortswehrleiter und deren Stellvertreter müssen fachlich geeignete
Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Sie werden durch den Träger
der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen.
Kamerad
Nitsche erfüllt zurzeit nicht die erforderlichen Voraussetzungen für diese
Funktion. Für die fehlende Qualifikation „Leiter einer Feuerwehr“ steht zurzeit
kein Lehrgangsplatz zur Verfügung. Er
wird nach erfolgreicher Anmeldung den Lehrgang besuchen. Somit erfolgt
die Berufung unter Vorbehalt nach Fw.DV 2 für 2 Jahre.
Die
Anhörung des Kreisbrandmeisters lt. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz ist
erfolgt und dessen Zustimmung liegt vor.
Entsprechend
der Satzung über die Errichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Bismark (Altmark) vom 07. 03. 2019, § 2 Abs. 1, beruft der Stadtrat der
Stadt Bismark (Altmark) den Ortswehrleiter für die Dauer von 2 Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der
Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage
zuzustimmen. |