Betreff
Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Betreten und Befahren von Eisflächen, mangelhafter Hausnummerierung, ruhestörendem Lärm sowie Tierhaltung
Vorlage
BV 173/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

die anliegende Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Betreten und Befahren von Eisflächen, mangelhafter Hausnummerierung, ruhestörendem Lärm sowie Tierhaltung

 

Begründung:

Die aktuelle Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark(Altmark) über das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark), die Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und die Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Tierhaltung jeweils vom 21.09.2011 treten gem. § 100 Satz 2 SOG LSA spätestens zehn Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Gefahrenabwehrverordnungen wurden aus diesem Grund überarbeitet und zu einer Gefahrenabwehrverordnung zusammengefasst. Die erarbeitete Gefahrenabwehrverordnung ersetzt die derzeitigen Regelungen. Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung enthält grundsätzlich dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie in den bisher geltenden Verordnungen verankert waren. Als Grundlage für die neue Gefahrenabwehrverordnung diente ein Muster des  Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt (SGSA).

Die Änderungen und deren Begründung sind der Anlage zu entnehmen.

Dem zuständigen Polizeirevier in Stendal wurde gemäß § 101 Abs. 1 SOG LSA der Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung vorab zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Hinweise oder Anmerkungen von Seiten der Polizei bestehen nicht.

Der Landkreis Stendal als zuständige Fachaufsichtsbehörde hat dem Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung zugestimmt (§ 101 Abs. 1 SOG LSA).

Die Zuständigkeit des Stadtrates ergibt sich aus § 94 Abs. 2 SOG LSA i. V. m. 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA. Danach erlassen die Gemeinden die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

- Gefahrenabwehrverordnung

- Änderungsübersicht

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.