Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
die anliegende Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde
Stadt Bismark (Altmark) betreffend die Abwehr von Gefahren bei
Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Betreten und Befahren von Eisflächen,
mangelhafter Hausnummerierung, ruhestörendem Lärm sowie Tierhaltung
Begründung:
Die aktuelle
Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark(Altmark) über das
Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark), die Gefahrenabwehrverordnung zur
Abwehr von Gefahren durch Ruhestörung in der Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark) und die Gefahrenabwehrverordnung der Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur
Tierhaltung jeweils vom 21.09.2011 treten gem. § 100 Satz 2 SOG LSA spätestens
zehn Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Gefahrenabwehrverordnungen
wurden aus diesem Grund überarbeitet und zu einer Gefahrenabwehrverordnung
zusammengefasst. Die erarbeitete Gefahrenabwehrverordnung ersetzt die
derzeitigen Regelungen. Die Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung enthält
grundsätzlich dieselben Ge- und Verbotsnormen, wie sie in den bisher geltenden
Verordnungen verankert waren. Als Grundlage für die neue Gefahrenabwehrverordnung
diente ein Muster des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt (SGSA).
Die Änderungen und deren
Begründung sind der Anlage zu entnehmen.
Dem zuständigen Polizeirevier in
Stendal wurde gemäß § 101 Abs. 1 SOG LSA der Entwurf der
Gefahrenabwehrverordnung vorab zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.
Hinweise oder Anmerkungen von Seiten der Polizei bestehen nicht.
Der Landkreis Stendal als
zuständige Fachaufsichtsbehörde hat dem Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung
zugestimmt (§ 101 Abs. 1 SOG LSA).
Die Zuständigkeit des Stadtrates
ergibt sich aus § 94 Abs. 2 SOG LSA i. V. m. 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA. Danach erlassen die Gemeinden die
Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
- Gefahrenabwehrverordnung
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Anlagen:
Begründung:
Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |