Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
auf
der Grundlage des § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen
Fassung i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 9 der Hauptsatzung der Stadt Bismark (Altmark)
vom 21.11.2018 in der derzeit gültigen Fassung
die Sachzuwendung
des Fördervereines der Freiwilligen Feuerwehr Bismark e.V.
-
Nebellöschsystem -
mit einem Wert
in Höhe von 2.105,87 EUR
anzunehmen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung
empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Anlagen:
Anhörungsergebnis - Ortschaftsrat:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Beratungsergebnis - Ausschuss für Ordnungs-, Sozial- u.
Familienangelegenheiten:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Beratungsergebnis - Ausschuss für Bau-, Wirtschafts-, Tourismus- u.
Sportförderung:
Ja: ………… Nein: ………… Enthaltung: …………
Begründung:
Gem.
§ 99 Abs. 6 KVG LSA i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 9 der Hauptsatzung der Stadt
Bismark (Altmark) obliegt die Zuständigkeit für die Annahme von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen dem Hauptausschuss, wenn der
Vermögenswert zwischen 500,00 EUR und 5.000,00 EUR liegt.
Finanzielle
Auswirkungen |