Betreff
Berufung und Vereidigung des Stellv. Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Bismark
Vorlage
BV 184/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Zuarbeit zur Beschlussfassung/Berufung am 23.06.2021

 

Berufung Kamerad Christian Stach Stellv. Ortswehrleiter OFW Bismark

 

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

den Kameraden Christian Stach zum Stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Bismark zu berufen und ernennt ihn unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Ehrenbeamten für die Zeit vom 24.06.2021 – 23.06.2027.

 

 

Begründung:

Gemäß § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 12. 07. 2017 (GVBL. LSA S. 133) wird der Ortswehrleiter von den Mitgliedern im Einsatzdienst des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen.

 

Ortswehrleiter und deren Stellvertreter müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Sie werden durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 

Entsprechend der Satzung über die Errichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bismark (Altmark) vom 07. 03. 2019, § 2 Abs. 1, beruft der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) den Ortswehrleiter für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis.

 

Der Kamerad Christian Stach wurde von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Bismark

bei der Vorschlagswahl am16.04.2021 für die Ausübung der Funktion des „Ortswehrleiters“ erneut vorgeschlagen. Von 35 anwesenden Kameraden erhielt er 34 Stimmen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, diese Funktion weiterhin  zu übernehmen und erfüllt  die erforderlichen Voraussetzungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.