Betreff
Entgeltordnung für die Freibäder der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark)
Vorlage
BV 244/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

 

Auf Grundlage des § 45 Abs. 2 Nr. 6 und Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) die als Anlage beigefügte Entgeltordnung für die Freibäder der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark).

 

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Begründung:

Die Freibäder der Einheitsgemeinde erfreuen sich großer Beliebtheit und werden auch von Einwohnern der Nachbargemeinden und überregional besucht. Hierfür sprechen sicher auch die günstigen Eintrittspreise. Die Verwaltung gibt aber auch zu bedenken, dass die Wirtschaftlichkeit der Bäder regelmäßig überprüft werden muss. Die Anpassung der Entgelte erfolgte letztmalig im Jahr 2017 mit Beschluss BV 269 / 2017. Aufgrund der hohen Aufwendungen beim Betrieb der Freibäder, ist ein jährliches Defizit unvermeidbar. 

Aufgrund der gestiegenen Kosten in allen Bereichen, schlägt die Verwaltung eine moderate Anpassung der Entgelte vor, um den Einwohnern dauerhaft ein attraktives und ortsnahes Angebot vorhalten zu können. Bei der Festsetzung wurden die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. Des Weiteren berücksichtigt die Überarbeitung der Entgeltordnung die veränderten Gegebenheiten insb. im Freibad in Möllenbeck. Die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen sind der Anlage zu entnehmen.

 

Die Entgeltordnung tritt nach Beschluss und Bekanntmachung zur Freibadsaison 2022 in Kraft. Der Beschluss vom 29.11.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Erhöhung der Entgelte führt, auf der Grundlage der Besucherzahlen 2021, zu Mehreinnahmen in Höhe von: 6.200 €.

 

 

 

 

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