Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage des §
45 Abs. 2 Nr. 6 und Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), beschließt der
Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) die als Anlage beigefügte
Entgeltordnung für die Freibäder der Einheitsgemeinde Stadt Bismark
(Altmark).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Begründung:
Die Freibäder der Einheitsgemeinde erfreuen sich großer Beliebtheit und
werden auch von Einwohnern der Nachbargemeinden und überregional besucht.
Hierfür sprechen sicher auch die günstigen Eintrittspreise. Die Verwaltung
gibt aber auch zu bedenken, dass die Wirtschaftlichkeit der Bäder regelmäßig
überprüft werden muss. Die
Anpassung der Entgelte erfolgte letztmalig im Jahr 2017 mit Beschluss BV 269 /
2017.
Aufgrund der hohen Aufwendungen beim Betrieb der Freibäder, ist ein jährliches
Defizit unvermeidbar.
Aufgrund
der gestiegenen Kosten in allen Bereichen, schlägt die Verwaltung eine moderate
Anpassung der Entgelte vor, um den Einwohnern dauerhaft ein attraktives und
ortsnahes Angebot vorhalten zu können. Bei der Festsetzung wurden die
regionalen Gegebenheiten berücksichtigt. Des Weiteren berücksichtigt die
Überarbeitung der Entgeltordnung die veränderten Gegebenheiten insb. im Freibad
in Möllenbeck. Die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen sind der
Anlage zu entnehmen.
Die
Entgeltordnung tritt nach Beschluss und Bekanntmachung zur Freibadsaison 2022
in Kraft. Der Beschluss vom 29.11.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die
Erhöhung der Entgelte führt, auf der Grundlage der Besucherzahlen 2021, zu
Mehreinnahmen in Höhe von: 6.200 €.
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