Betreff
1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Photovoltaik (gemäß §11 Abs.2 BauNVO) SO PV
Vorlage
BV 265/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

-       die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen (Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994) für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Solarpark Badingen GmbH & Co. KG, Badinger Dorfstraße 26, 39628 Bismark OT Badingen abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma Solarpark Badingen GmbH & Co. KG, Badinger Dorfstraße 26, 39628 Bismark OT Badingen.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Im Flächennutzungsplan der Ortschaft Badingen sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen teilweise als Flächen für die Landwirtschaft und teilweise als Gewerbegebiet dargestellt. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf dem Standort ehemaliger Stallanlagen sowie auf sich daran anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Badingen.

Entsprechend der gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung von Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (Entwicklungsgebot), wird mit Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu o.g. Vorhaben die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

 

Anlagenverzeichnis:

Kartenauszug mit Abgrenzung des Änderungsbereiches

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

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Anlagen:

 

 


Begründung:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Empfehlung der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen.