Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
-
im
Parallelverfahren zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Badingen vom 23.02.1994
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Badingen“
gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.
- Die Finanzierung der Aufstellung des
vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Solarpark Badingen GmbH
& Co. KG, Badinger Dorfstraße 26, 39628 Bismark OT Badingen
abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
- Für die Durchführung der Aufstellung erfolgt
der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (§11 BauGB) einschließlich
Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der Firma Solarpark Badingen GmbH &
Co. KG, Badinger Dorfstraße 26, 39628 Bismark OT Badingen.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung:
Ein privater Investor, die Firma Solarpark Badingen GmbH
& Co. KG, Badinger Dorfstraße 26, 39628 Bismark OT Badingen, hat einen
Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der
Anlage dargestellte Gebiet gestellt. Der Investor beabsichtigt die Errichtung
und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf dem Standort ehemaliger Stallanlagen
sowie auf sich daran anschließenden landwirtschaftlich genutzten Flächen
innerhalb der Gemarkung Badingen. PV-Freiflächenanlagen sind als bauliche
Anlagen im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).
Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.
Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Anlagenverzeichnis:
Antrag des Vorhabenträgers
Kostenübernahmeerklärung
Kartenauszug mit Abgrenzung des Geltungsbereiches
Kartenauszug mit Darstellung der Bodenpunkte im
Geltungsbereich
Einverständniserklärung Grundstückseigentümer Gemarkung:
Badingen, Flur: 3, Flurstück: 516/91
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Empfehlung der
Verwaltung:
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