Betreff
1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke zur Ausweisung von sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Photovoltaik (gemäß §11 Abs.2 BauNVO) SO PV
Vorlage
BV 267/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

 

-       die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke (Stand: 23.02.1994, genehmigt vom Regierungspräsidium Magdeburg am 27.06.1994) für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Solarpark Klinke GmbH & Co. KG, Klinker Dorfstraße 13b, 39628 Bismark OT Klinke abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der 1. Änderung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages einschl. Durchführungsvertrag mit der Firma Solarpark Klinke GmbH & Co. KG, Klinker Dorfstraße 13b, 39628 Bismark OT Klinke.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Im Flächennutzungsplan der Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke sind die in der Anlage ausgewiesenen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 2 Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Klinke. Die Planänderung umfasst daher 2 Änderungsbereiche.

Entsprechend der gesetzlichen Systematik ist deshalb dem Grunde nach die Ausweisung von Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO vorgesehen.

Zur Schaffung von Baurecht werden zwei vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (Entwicklungsgebot), wird mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne zu o.g. Vorhaben die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

 

Anlagenverzeichnis:

Kartenauszug mit Abgrenzung der Änderungsbereiche

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

 

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