Betreff
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Klinke 2“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke
Vorlage
BV 269/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt,

-       im Parallelverfahren zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) - Ortschaft Badingen, Ortsteil Klinke vom 23.02.1994 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Klinke 2“ gemäß § 12 BauGB für ein Sondergebiet Photovoltaik SO PV.

 

-       Die Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) und der Firma Solarpark Klinke GmbH & Co. KG, Klinker Dorfstraße 13b, 39628 Bismark OT Klinke abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.

 

-       Für die Durchführung der Aufstellung erfolgt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (§11 BauGB) einschließlich Durchführungsvertrag (§12 BauGB) mit der Firma Solarpark Klinke GmbH & Co. KG, Klinker Dorfstraße 13b, 39628 Bismark OT Klinke.

 

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung:

Ein privater Investor, die Firma Solarpark Klinke GmbH & Co. KG, Klinker Dorfstraße 13b, 39628 Bismark OT Klinke, hat einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das in der Anlage dargestellte Gebiet gestellt. Der Investor beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage auf diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Gemarkung Klinke. PV-Freiflächenanlagen sind als bauliche Anlagen im Außenbereich nicht zulässig (§ 35 Abs.1 Nr.8 BauGB).

Zur Schaffung von Baurecht wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB (Vorhabenbezug) aufgestellt.

Während ein Flächennutzungsplan gemäß §§ 5 ff BauGB ein vorbereitender Bauleitplan (Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung) ist, handelt es sich bei einem Bebauungsplan gemäß §§ 8 ff BauGB um einen verbindlichen Bauleitplan (rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung). Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus einem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

 

Anlagenverzeichnis:

Antrag des Vorhabenträgers

Kostenübernahmeerklärung

Kartenauszug mit Abgrenzung des Geltungsbereiches

Kartenauszug mit Darstellung der Bodenpunkte im Geltungsbereich

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

 

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