Betreff
Änderungsbeschluss der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Kläden, Bülitzer Weg“ der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) – Ortschaft Kläden
Vorlage
BV 275/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …

 

Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt:

  1. Dem Antrag von Herrn Bernhard Langels, Landwirtschaftsbetrieb aus Schäplitz und Herrn Hager, BSC Energie GmbH auf Änderung des Aufstellungsbeschlusses zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) zu und beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich nordwestlich der Ortslage Kläden auf den Flurstücken 147/29 (tlw.), 167 und 168 (tlw.) (bereits Bestandteil BV 211/2021) sowie den Flurstücken 142/8 (tlw.), 139/14 (tlw.), 139/15 (tlw.) und 442/140 (tlw.) (Erweiterungsbereich westliche Teilfläche) der Flur 1 der Gemarkung Kläden die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Kläden, Bülitzer Weg“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
  2. Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
  3. Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

 

Annegret Schwarz

Bürgermeisterin

 

Begründung/Sachdarstellung:

                Mit Antrag vom 01.06.2022 hat Herr Bernhard Langels, Landwirtschaftsbetrieb aus Schäplitz und Herr Hager, BSC Energie GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Stadt Bismark (Altmark) gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu erweitern. Der Planungsraum beschränkt sich mit der Erweiterung auf drei nahe der Bahnlinie gelegene Teilflächen. Eine Erweiterung der Flächen ist nötig, da der zugewiesene Einspeisepunkt des Netzbetreibers weit entfernt liegt und damit bei der bisher beantragten Anlagengröße unwirtschaftlich wäre. Mit der Vergrößerung der PV-Anlage sind die hohen Anschlusskosten wieder darstellbar. Für Planung, Finanzierung und Bau hat sich Herr Langels mit einem schlagkräftigen Partnerunternehmen zusammengeschlossen. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 15,8 ha (Erstantrag genehmigt plus Erweiterung) die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom. Nach den derzeitigen Planungen soll die installierte elektrische Leistung bei etwa 12 MWp liegen.

                Der Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.

Die Stadt Bismark (Altmark) stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Stadt gemäß § 12 Absatz 1 BauGB. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1 BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Kläden, Bülitzer Weg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

Anlagenverzeichnis:

Antrag des Vorhabenträgers sowie Kostenübernahmeerklärung

Kartenauszug mit Ausgrenzung des Geltungsbereiches

Kartenauszug mit Darstellung der Bodenpunkte im Geltungsbereich

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

 

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