Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der Stadtrat der
Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) beschließt:
- Dem Antrag von Herrn Bernhard Langels,
Landwirtschaftsbetrieb aus Schäplitz und Herrn Hager, BSC Energie GmbH auf
Änderung des Aufstellungsbeschlusses zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) stimmt
der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) zu und beschließt für den in der
Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich nordwestlich der Ortslage Kläden
auf den Flurstücken 147/29 (tlw.), 167 und 168 (tlw.) (bereits Bestandteil
BV 211/2021) sowie den Flurstücken 142/8 (tlw.), 139/14 (tlw.), 139/15
(tlw.) und 442/140 (tlw.) (Erweiterungsbereich westliche Teilfläche) der
Flur 1 der Gemarkung Kläden die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „Solarpark Kläden, Bülitzer Weg“ gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
- Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein,
durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der
Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die
Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage
einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu
ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu
sichern.
- Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
Begründung/Sachdarstellung:
Mit
Antrag vom 01.06.2022 hat Herr Bernhard Langels, Landwirtschaftsbetrieb aus
Schäplitz und Herr Hager, BSC Energie GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) bei der
Stadt Bismark (Altmark) gemäß § 12 Absatz 2 BauGB beantragt, das Verfahren zur
Aufstellung eines Bebauungsplans zu erweitern. Der Planungsraum beschränkt sich
mit der Erweiterung auf drei nahe der Bahnlinie gelegene Teilflächen. Eine
Erweiterung der Flächen ist nötig, da der zugewiesene Einspeisepunkt des
Netzbetreibers weit entfernt liegt und damit bei der bisher beantragten
Anlagengröße unwirtschaftlich wäre. Mit der Vergrößerung der PV-Anlage sind die
hohen Anschlusskosten wieder darstellbar. Für Planung, Finanzierung und Bau hat
sich Herr Langels mit einem schlagkräftigen Partnerunternehmen
zusammengeschlossen. Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1
dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 15,8 ha (Erstantrag
genehmigt plus Erweiterung) die Errichtung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom.
Nach den derzeitigen Planungen soll die installierte elektrische Leistung bei
etwa 12 MWp liegen.
Der
Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen
Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die
Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt
so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.
Die
Stadt Bismark (Altmark) stimmt diesem Antrag des Vorhabenträgers zu. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur
Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines
Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Stadt gemäß § 12 Absatz 1 BauGB.
Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 Absatz 1
BauGB vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Stadt damit
nicht verbunden.
Die
nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt
werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung beteiligt.
Im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert,
sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung zu äußern.
Der
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark
Kläden, Bülitzer Weg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst.
Träger öffentlicher Belange
Anlagenverzeichnis:
Antrag des Vorhabenträgers sowie Kostenübernahmeerklärung
Kartenauszug mit Ausgrenzung des Geltungsbereiches
Kartenauszug mit Darstellung der Bodenpunkte im
Geltungsbereich
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Empfehlung der
Verwaltung:
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