Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt, …
Der
Stadtrat der Stadt Bismark (Altmark) beschließt,
den
Kameraden Andreas Hübener zum Stellv. Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Kläden zu berufen und ernennt ihn unter
Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Ehrenbeamten für die Zeit vom
30.06.2022 bis 29.06.2024.
Begründung:
Gemäß
§ 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Brandschutzgesetz – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni
2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
des Brandschutzgesetzes vom 12. 07. 2017 (GVBL. LSA S. 133) wird der Ortswehrleiter von den Mitgliedern im Einsatzdienst des
jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen.
Der
Kamerad Andreas Hübener wurde von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Kläden
auf
der Mitgliederversammlung am 01.04.2022 für die Ausübung der Funktion „Stellv.
Ortswehrleiter“ vorgeschlagen. Von 28 anwesenden Kameraden erhielt er 28
Stimmen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, diese Funktion zu übernehmen.
Ortswehrleiter und deren Stellvertreter müssen fachlich geeignete
Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Sie werden durch den Träger
der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen.
Kam.
Hübener erfüllt zurzeit nicht die erforderlichen Voraussetzungen für diese
Funktion.
Er
wird den Lehrgang „Zugführer“ sowie „Leiter einer Feuerwehr“ umgehend
absolvieren
(LVO-FF).
Somit
erfolgt die Berufung unter Vorbehalt nach Fw.DV 2 für 2 Jahre.
Die
Anhörung des Kreisbrandmeisters lt. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz ist
erfolgt und dessen Zustimmung liegt vor.
Entsprechend
der Satzung über die Errichtung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Bismark (Altmark) vom 07. 03. 2019, § 2 Abs. 1, beruft der Stadtrat der
Stadt Bismark (Altmark) den Ortswehrleiter für die Dauer von 2 Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis.
Annegret Schwarz
Bürgermeisterin
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Empfehlung der Verwaltung: Die
Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen. |